Nicht selten passiert es, dass ein naher Angehöriger erkrankt, um den man sich kümmern muss. Betroffene ArbeitnehmerInnen haben in diesem Fall spezielle Rechte. Für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung – auch Pflegeurlaub genannt. Zu den nahen Angehörigen zählen die Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder – und zwar auch die Adoptiv- und Pflegekinder – sowie Enkel und Großeltern.
Pro Arbeitsjahr hat man das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung, und zwar im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das heißt, der Arbeitgeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu einer Woche freizugeben und trotzdem das Entgelt dafür weiter zu bezahlen.
Zusätzlicher Pflegefreistellungsanspruch für Kinder
Für Kinder unter 12 Jahren hat man bei einer neuerlichen Erkrankung einen zusätzlichen Pflegefreistellungsanspruch von einer Woche, also insgesamt dann zwei Wochen pro Arbeitsjahr. Außerdem benötigt man bei eigenen Kindern keinen gemeinsamen Haushalt, das heißt, wenn ein Kind bei der Mutter lebt und krank wird, diese den Pflegefreistellungsanspruch aber schon ausgeschöpft hat, bekommt der leibliche Vater trotzdem frei, obwohl das Kind nicht bei ihm lebt.
Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“, 23.9.2021
Wenn beide Elternteile berufstätig sind, können sie sich selbst ausmachen, wer zuhause bleibt. Die Pflegefreistellung kann auch nur stundenweise konsumiert werden. Wenn zum Beispiel ein Elternteil nur vormittags arbeitet, kann der andere am Vormittag pflegen und am Nachmittag kann die Pflege vom teilzeitbeschäftigten Elternteil übernommen werden.
Die sogenannte Betreuungsfreistellung
Die Betreuungsfreistellung kommt dann zum Tragen, wenn die Person, die das Kind sonst ständig betreut, aus einem schwerwiegenden Grund ausfällt. Typisches Beispiel ist etwa die Oma, die das Kind normalerweise betreut, und plötzlich schwer erkrankt. Dann könnte ein Elternteil für maximal eine Woche die Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen.
Regelung für Kinder im Spital
Bei Kindern unter zehn Jahren haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch, das Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt bis zu einer Woche zu begleiten und bekommen für diese Zeit weiterhin ihr Entgelt bezahlt.
Dieses Gesetz wurde 2013 reformiert und um sogenannte Patchwork-Familien erweitert. Das heißt, für leibliche Kinder von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten kann Pflege-, und Betreuungsfreistellung oder die Spitalsbegleitung dann in Anspruch genommen werden, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei eigenen Kindern.
Information des Arbeitgebers über die Freistellung
Der Arbeitgeber muss unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich, informiert werden. Er kann auch eine Bestätigung dafür als Nachweis verlangen. Wichtig dabei: wenn der Arbeitgeber diese Bestätigung verlangt und diese etwas kostet, was bei Ärzten manchmal vorkommt, muss der Arbeitgeber diese Kosten ersetzen.
Zusätzliche Möglichkeiten wegen Corona
Die Arbeiterkammer und der ÖGB haben letztes Jahr den Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit durchgesetzt. Damit können Eltern einseitig eine Freistellung in Anspruch nehmen, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird, oder das eigene Kind in Quarantäne muss. Der Arbeitgeber muss nicht mehr um Erlaubnis gefragt werden, bekommt hierfür aber eine 100% Entschädigung für die geleistete Entgeltfortzahlung.