Frau greift nach Kündigung auf Kopf
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AK-Tipp

Angleichung der Kündigungsfristen

2017 im Parlament beschlossen, tritt sie nach einer jahrelangen Übergangsfrist nun am 1. Oktober in Kraft: die Angleichung der Kündigungsfristen zwischen Arbeitern und Angestellten. Was ab 1. Oktober gilt, wissen die ExpertInnen der AK Wien.

Am 1. Oktober tritt die Gesetzesänderung in Kraft, die die längst überfällige Angleichung von ArbeiterInnen und Angestellten besiegelt. Hatten ArbeiterInnen bisher besonders kurze Kündigungsfristen, manchmal nur eintägige, in der Regel 14-tägige, in einigen wenigen Branchen etwas längere, werden diese mit 1. Oktober nun vereinheitlicht und an die weitaus längeren Kündigungsfristen der Angestellten angeglichen. Jeder, der nach dem 30. September selbst kündigt oder gekündigt wird, unterliegt daher dieser neuen Rechtslage; es ändert sich somit nicht nur etwas aus Arbeitgebersicht, sondern auch aus ArbeitnehmerInnensicht.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 30.9.2021

Neben der Kündigungsfrist ist auch ein Kündigungstermin zu beachten, also wann die Kündigung tatsächlich das Arbeitsverhältnis zu Ende bringt. Ab 1. Oktober gilt: wird man vom Arbeitgeber gekündigt, kann das Arbeitsverhältnis nur mit Quartalsende auslaufen. Allerdings muss man anmerken, dass nun auch für ArbeiterInnen die Möglichkeit besteht, die Kündigung zum 15.- oder Monatsletzten vertraglich zu vereinbaren und zuzulassen.

Es gibt wenige Ausnahmen

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass in Branchen, in denen sogenannte Saisonbetriebe überwiegen, weiterhin kürzere Kündigungsfristen in den Kollektivverträgen festgelegt werden können. Gemeint sind natürlich Branchen, die typischerweise zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten und zu manchen eben nicht, etwa, weil es die Witterung nicht zulässt. Insbesondere in den Kollektivverträgen für Baubranche und für die Güterbeförderung wurde festgelegt, dass dort weiterhin kürzere Kündigungsfristen gelten dürfen.

Frau telefoniert
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Was tun bei falscher Frist?

Wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin selbst kündigt und dabei die alte, also die kürzere Frist einhält kann das gravierende Auswirkungen haben, vom Verlust der Sonderzahlungen, also des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, hin zu möglichen Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers, der immerhin abrupt eine Arbeitskraft verliert.

Und umgekehrt, wenn der Arbeitgeber mit falscher Frist kündigt, obwohl ab 1. Oktober eine längere Frist gebühren würde, wird der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig, er muss eine sogenannte Kündigungsentschädigung bezahlen. Das heißt: man verliert die Kündigungsfrist nicht, zumindest nicht finanziell. Es wird genau ausgerechnet, bis zu welchem Tag das Arbeitsverhältnis korrekterweise hätte bestehen müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber das Gehalt leisten, inklusive anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubstage.