Mann hält Hände am Kopf im Büro
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AK-Tipp

Verschlechternde Versetzung – was tun?

Kleingedrucktes im Arbeitsvertrag, versteckte Versetzungsklauseln. Die ExpertInnen der Arbeiterkammer Wien geben heute Tipps, damit es nicht zu einer verschlechternden Versetzung kommen kann.

In der Beratungspraxis erleben die Expertinnen und Experten immer wieder, dass sich Arbeitgeber häufig mit Klauseln im Arbeitsvertrag absichern wollen, die solch eine Zustimmung der Beschäftigten ersetzen. Einige dieser Klauseln betreffen das Thema „Versetzung“. Daher ist es für ArbeitnehmerInnen wesentlich, bereits vor Vertragsabschluss den Arbeitsvertrag genau durchzulesen.

Verschlechternd kann jede Änderung sein, die für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin einen Nachteil darstellt. Bei einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen ist dies z.B. der Wegfall einer Zulage. Wenn man von einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen spricht ist damit auch z.B. eine Änderung gemeint, die eine Minderung des Ansehens im Betrieb mit sich bringt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 14.10.2021

Auch der Arbeitsort kann in einer Klausel bestimmt werden. Dabei ist wichtig: Je konkreter der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, desto weniger Platz bleibt dem Chef für einseitige Veränderungen. Wenn z.B. als Arbeitsort Wien vereinbart wurde, kann ich von Liesing nach Kagran versetzt werden. Wenn man nur in einer bestimmten Filiale arbeiten möchte, muss man auch im Arbeitsvertrag ausschließlich diese eine Filiale als Arbeitsort vereinbaren.

Zu welcher Tätigkeit bin ich verpflichtet?

In der Praxis ist tatsächlich oft nicht ganz klar, ob man nun zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet werden darf oder nicht. Steht zum Beispiel als vereinbarte Tätigkeit „kaufmännische Angestellte“ kann das vieles sein – von einfachen Bürohilfstätigkeiten wie Kopierdienst bis hin zur Bilanzbuchhalterin. Die Art der vereinbarten Verwendung sollte daher so genau als möglich angeführt sein. Im Zweifel empfehlen wir daher jedenfalls, der aufgetragenen Tätigkeit zunächst unter Protest nachzukommen, damit erstens keine schlüssige Zustimmung zur Versetzung erteilt wird und zweitens dem Arbeitnehmer keine Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden kann. Zusätzlich empfehlen wir, sich danach bei der Arbeiterkammer oder der Fachgewerkschaft Rat einzuholen.

Frau verzweifelt, Daumen runter
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Was tun bei einer verschlechternden Versetzung?

Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Die erste Ebene ist der Arbeitsvertrag. Wenn eine Versetzung vertraglich gedeckt ist, z.B. aufgrund einer Versetzungsklausel, dann ist diese auch zulässig. Wenn allerdings der Inhalt der Versetzung nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, dann braucht die Arbeitgeberin auf jeden Fall die Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers, um ihn wirksam versetzen zu können.

Die zweite Ebene ist die betriebsverfassungsrechtliche Ebene. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser einer verschlechternden Versetzung, die länger als 13 Wochen dauern soll, ausdrücklich zustimmen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, ist eine geplante Versetzung unwirksam. Es ist daher immer ratsam, mit dem zuständigen Betriebsrat Kontakt aufzunehmen. Besteht kein Betriebsrat dann empfehle ich ArbeitnehmerInnen, die mit einer Versetzung konfrontiert sind, Rat bei der AK Wien oder der zuständigen Fachgewerkschaft einzuholen.