Ein Mann, der einen Vertrag in der Hand hält
colourbox.de
colourbox.de
AK-Tipp

All-In-Klauseln im Arbeitsvertrag

All-in-Verträge – so wird eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer genannt, in der ein Gesamtentgelt für die Arbeitszeit inklusive Mehrstunden und Überstunden festgelegt wird. Gerade hier besteht allerdings die Gefahr, dass Überstunden nicht abgegolten sind und es sich um eine Mogelpackung handelt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“,
4. November 2021

Eine All-In Klausel bedeutet, dass mit dem vereinbarten Entgelt auch Mehrleistungen, insbesondere Überstunden, bezahlt sind. Das heißt, wenn Überstunden gemacht werden, bekommt man in der Regel kein zusätzliches Entgelt, weil diese Überstunden aufgrund des All-In bereits bezahlt sind. Oftmals wird die All-In-Klausel nur durch einen kurzen Satz vereinbart z.B. „Mit dem Bruttoentgelt sind sämtliche Mehr- und Überstunden abgegolten“.

ArbeitnehmerInnen freuen sich zunächst, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, berücksichtigen aber nicht, dass auch zukünftig geleistete Überstunden mit dem „All-In“ abgegolten sind. Oft wird dieser schlichte Satz im Arbeitsvertrag auch einfach überlesen. Die Folge ist, dass durch die nicht zusätzlich zu bezahlenden Überstunden der Stundensatz ordentlich nach unten rasselt.

Kleingedrucktes immer genau durchlesen

All-In Klauseln sind rechtlich erlaubt, sagt Arbeitsrechtsexpertin Sara Nadine Pöcheim: „Durch die Unterschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin werden sie gültig. Da in der Praxis schriftliche Arbeitsverträge häufig vom Arbeitgeber formuliert und den ArbeitnehmerInnen nur zur Unterschrift vorgelegt werden, ist es wichtig, den Vertrag genau durchzulesen. Falls einzelne Regelungen unklar sind, können sich ArbeitnehmerInnen vor Unterzeichnung gerne bei der Arbeiterkammer beraten lassen.“

Ein Mann am Büroschreibtisch sitzend mit stapelweise Arbeit
colourbox.de
Arbeitsaufzeichnungen können im Zweifelsfall helfen

Bei All-In-Klauseln gibt es ein Transparenzgebot. Bei ab 1.Jänner 2016 neu abgeschlossenen Pauschalvereinbarungen muss der Arbeitgeber die Höhe des Grundgehalts bzw. -lohns angeben. Macht er das nicht, sondern gibt nur ein All-In-Entgelt an, haben Arbeitnehmer Anspruch auf den branchen- bzw. ortsüblichen Grundlohn. Dadurch, dass das Grundgehalt angeführt werden muss, ist ersichtlich, welches Entgelt für die Normalarbeitszeit zusteht und welcher Betrag für die Überstunden. Dies erleichtert eine Kontrolle der Abgeltung der tatsächlich geleisteten Mehr- und Überstunden.

„Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“

Ob ArbeitnehmerInnen trotz All-In Vereinbarung korrekt entlohnt werden, stellt sich erst am Ende des Durchrechnungszeitraumes heraus. Das ist in der Regel das Kalenderjahr. Das heißt am Ende des Kalenderjahres wird berechnet, ob jährlich mehr Überstunden geleistet wurden als durch die All-In-Vereinbarung gedeckt sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Abrechnung durchzuführen. „Wir empfehlen den ArbeitnehmerInnen, auch selbst Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und die beschriebene Deckungsprüfung zu machen,“ sagt Arbeitsrechtsexpertin Sara
Nadine Pöcheim. „Denn „Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser.“

Bei Zweifel an der Berechnung des Arbeitgebers hilft die AK

ArbeitnehmerInnen sollten sich mit der Kontrolle allerdings nicht zu lange Zeit lassen. Denn stellt sich heraus, dass noch Überstunden offen sind, müssen diese oftmals binnen drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, da sie sonst verfallen und dann nicht mehr eingefordert werden können. Musterbriefe dazu finden Sie auf der Homepage der Arbeiterkammer Wien.