Die Hände von drei Personen am Tisch, wobei einer gerade im Begriff ist, einen Vertrag zu unterschreiben
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AK-Tipp

Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge sind immer seltener das Ergebnis von Verhandlungen oder getroffenen Vereinbarungen. Dementsprechend klein ist auch der Verhandlungsspielraum der Arbeitnehmer. Es gibt außerdem kaum einen Arbeitsvertrag ohne Klauseln, die nicht zu Lasten der ArbeitnehmerInnen gehen. Eine dieser Klauseln ist die Konkurrenzklausel.

Bei der Konkurrenzklausel handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der sich Arbeitnehmerinnen verpflichten, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der gleichen Branche wie der alte Arbeitgeber tätig zu werden und zwar weder selbstständig noch als Arbeitnehmer. Solche Vereinbarungen sind rechtlich zulässig, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Zur Einhaltung einer Konkurrenzklausel kann man sich zum Beispiel nur verpflichten, wenn man volljährig – also 18 Jahre alt – ist.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“,
18. November 2021

Das Gesetz erlaubt solche Beschränkungen im Erwerbsleben auch nur bis maximal einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Konkurrenzklausel darf sich auch nur auf den Geschäftszweig des Unternehmens beziehen. Die Beschränkung darf also nicht so weit gehen, dass sie praktisch einem Berufsverbot gleich kommt. Die Arbeitnehmerinnen dürfen nicht dazu gezwungen werden, ihren erlernten Spezialberuf aufgeben zu müssen und in eine berufsfremde Sparte mit einem geringeren Einkommen zu wechseln.

Mitarbeitergespräch im Büro
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Vor dem Unterschreiben eines Arbeitsvertrages sollte alles genau durchbesprochen werden

Konkurrenzklausel gilt in bestimmten Fällen nicht

Für alle nach dem 17. März 2006 vereinbarten Konkurrenzklauseln hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass es eine gewisse Verdienstgrenze gibt, um die Arbeitnehmer zu schützen, die unter dieser Verdienstgrenze quasi verdienen. Für ab 29. Dezember 2015 abgeschlossene Konkurrenzklausel wurde diese Verdienstgrenze angehoben, und zwar aufs 20fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, das macht für das Jahr 2021 einen Wert von 3700 Euro aus. Für Vereinbarungen, die vorher geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3145 Euro (2021) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist.

Wenn das Entgelt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses unter dieser Grenze liegt, dann gilt die Konkurrenzklausel trotz Vereinbarung nicht. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie zum Beispiel Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet. Jetzt aber wieder kompliziert für die alte Regelung: bei dieser sind sehr wohl die Sonderzahlungen anteilig mit einzuberechnen.

Kündigen oder gekündigt werden entscheidend

Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt auch davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Werde ich von meiner Arbeiteberin gekündigt, dann möchte sie ja das Arbeitsverhältnis beenden und dann kann sie grundsätzlich nicht auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel bestehen. Mit der Ausnahme, dass die Arbeitgeberin bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu bestehen. Dann muss die Arbeitgeberin aber für die Dauer der Beschränkung dem Arbeitnehmer den letzten Gehalt weiterbezahlen.

Wenn mich der Arbeitgeber ohne Grund fristlos entlässt, kommt die Konkurrenzklausel auch nicht zum Einsatz, ebenso wenig, wenn ich berechtigt vorzeitig austrete, zum Beispiel weil der Arbeitgeber meinen Lohn nicht bezahlt. Auch hier muss ich mir keine Sorgen um die Klausel machen. Schlagend wird die Konkurrenzklausel daher vor allem bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.

Eine Hand mit einem Stift, wo gerade etwas unterschrieben wird
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Arbeitsverträge ähneln immer öfter vorgedruckten Vertragsformularen

Bei der einvernehmlichen Auflösung kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Die Arbeiterkammer empfiehlt hier diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu verhandeln. Und dies vor allem auch schriftlich festzuhalten, damit es nachher keine Beweisschwierigkeiten gibt.

Konventionalstrafe bei Wechsel zur Konkurrenz

Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, die Konkurrenzklausel zum Tragen kommt, er sich aber nicht daran hält und zur Konkurrenz wechselt, wird sehr oft bereits im Arbeitsvertrag eine so genannte Konventionalstrafe vereinbart. Damit verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Bezahlung eines bestimmten Betrages. Für alle ab dem 29.Dezember 2015 vereinbarten Konkurrenzklauseln, wird diese Konventionalstrafe mit maximal sechs Monatsentgelten begrenzt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, zu wissen, dass der Richter sowohl im Fall der begrenzten als auch der unbegrenzten Regelung, je nach Sachverhalt, immer die Möglichkeit hat, eine Konventionalstrafe zu mäßigen und sogar auf Null herabzusetzen. Da eine Konkurrenzklausel nur dann gilt, wenn sie vertraglich vereinbart wurde, empfiehlt die Arbeiterkammer bereits bei Vertragsabschluss eine solche Konkurrenzklausel „raus zu verhandeln“ oder abzulehnen.