Sendungshinweis:
„Radio Wien am Vormittag“,
20. Jänner 2022
Es ist auf jeden Fall ratsam, sich rechtzeitig Gedanken über seine Urlaubsplanung zu machen, rät AK-Experte Alexander Tomanek: „Oft ist es ja nicht so einfach, eine ganze Familie unter einen Hut zu bringen. Wenn man zum Beispiel schulpflichtige Kinder hat und beide Eltern berufstätig sind, ist eine optimale Urlaubsplanung doch eine gewisse Herausforderung.“ Es macht daher Sinn, sich mit den restlichen Familienmitgliedern und natürlich Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen abzusprechen, zu welchen Zeiten man Urlaub vereinbaren möchte.
Im Gesetz ist keine Frist vorgesehen, wann man seinen Urlaub beantragt. Es ist lediglich geregelt, dass der Urlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren ist. Es kann aber durchaus sein, dass es innerbetrieblich eine Abgabefrist für die Urlaubsanträge gibt. „Der Chef kann zum Beispiel sagen, dass Urlaubsanträge drei Monate vorher gestellt werden sollen.“, so Alexander Tomanek von der Arbeiterkammer Wien.
Das kann aus Arbeitgebersicht zur Planung sinnvoll sein, damit auch in der Haupturlaubszeit genügend Personal vorhanden ist. Wenn man allerdings noch keinen Urlaub beantragen kann, weil zum Beispiel noch geklärt werden muss, ob der Partner frei bekommt, dann sollte man dem Chef diese Umstände am besten auch rechtzeitig mitteilen und dann den Urlaubsantrag abgeben, sobald es möglich ist. Wenn der Urlaub genehmigt wurde gibt es seitens der Firma kein Zurück mehr. Eine Urlaubsvereinbarung kann vom Chef nicht einfach wieder zurückgenommen werden, so der Arbeitsrecht-Experte.
Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Frist, in welcher der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen muss. Es kommt leider öfters vor, dass die Betroffenen wochenlang hingehalten werden. Auch ein mündliches „OK“ ist im Streitfall schwer zu beweisen, deshalb sollte man immer versuchen, den Urlaub so bald als möglich schriftlich genehmigen zu lassen. In der Praxis kann es auch sinnvoll sein, auf dem Urlaubszettel zu vermerken, bis wann man z.B. für einen Frühbucherbonus buchen muss und den Arbeitgeber um Rücksichtnahme darauf zu bitten.
Urlaub schriftlich statt mündlich vereinbaren
Wenn man in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet und sich mit dem Arbeitgeber nicht einigen kann, dann sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat zu weiteren Verhandlungen beizuziehen ist. Kann man sich trotzdem nicht einigen und hat man dem Arbeitgeber den Urlaubswunsch spätestens drei Monate vorher mitgeteilt und Urlaub für mindestens zwei Wochen beantragt, dann darf man den gemeldeten Urlaub trotzdem antreten – außer der Arbeitgeber bringt bei Gericht eine Klage ein.
Wichtig zu wissen für alle Eltern: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, in den Schulferien Urlaub zu bekommen, wenn man schulpflichtige Kinder hat, so Alexander Tomanek: „Das Urlaubsgesetz sagt lediglich, dass der Urlaub unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren ist. Es findet also eine Interessensabwägung statt.“
Im Sinne dieser Vorschriften sind daher die Schulferien zu berücksichtigen und haben hier Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern grundsätzlich Vorrang gegenüber kinderlosen Arbeitnehmern. Wobei hier auch das Verständnis der Kolleginnen und Kollegen untereinander nötig ist. Das ist aber durchaus gegeben. Es macht daher auch Sinn, sich vorab mit den ArbeitskollegInnen abzusprechen, damit nicht zu viele Urlaubszettel für denselben Zeitraum abgegeben werden.