Drei KollegInnen im Büro, die einen Mundschutz tragen
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AK-Tipp

Neuerungen für ArbeitnehmerInnen 2022

Wenig überraschend bringt auch das neue Jahr eine Fortsetzung des Kampfes gegen das Coronavirus. Aber was ändert sich eigentlich arbeitsrechtlich? Die Arbeiterkammer Wien klärt auf, welche Neuerungen 2022 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“,
13. Jänner 2022

Die spürbarste gesetzliche Regelung für jedermann kommt ohne Zweifel mit der bevorstehenden Impfpflicht. Obwohl das geplante Gesetz nicht unmittelbar am Arbeitsverhältnis anknüpfen wird und am Arbeitsplatz weiterhin die 3G-Regel gelten soll, bestehen keine Zweifel, dass das Thema Impfung am Arbeitsplatz noch viel präsenter sein wird. Einerseits setzen schon jetzt besonders viele Arbeitgeber darauf, nur noch Geimpfte aufzunehmen. Und auch die Beschäftigten selbst melden der Arbeiterkammer immer wieder, dass sie sich am Arbeitsplatz sicher fühlen möchten. Dieser zwischenmenschliche Ruf nach der Impfung wird 2022 zweifellos noch stärker zu hören sein.

In Österreich gilt das Gleichbehandlungsgesetz, das vor einer Ungleichbehandlung auf Grund bestimmter, genau aufgezählter Merkmale schützt. Das sind neben Herkunft und Religion auch das Geschlecht, das Alter und die sexuelle Orientierung. Der Impfstatus gehört definitiv nicht dazu. Kein Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im aufrechten Arbeitsverhältnis rechtlich zur Impfung verpflichten. Umkehrt kann aber auch kein Arbeitgeber gezwungen werden, Ungeimpfte aufzunehmen. Wie lange dieses Prinzip beim aktuellen Fachkräftemangel angewendet werden kann, ist natürlich eine andere Sache.

Ein Mann und eine Frau sitzen vor einem Laptop und besprechen etwas – beide tragen einen Mund-Nasen-Schutz
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Die Corona-Pandemie wird sich auch 2022 auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirken

Für Eltern von Schulkindern wurde mit 1. Jänner eine Verlängerung der sogenannten „Sonderbetreuungszeit“ wirksam. Bis Ende März kann jeder Elternteil bis zu drei Wochen sein Kind zu Hause betreuen, wenn es in Quarantäne muss, selber krank ist, oder wenn man vom „freiwilligen“ Homeschooling Gebrauch macht. Nur im letzten Fall ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. In allen Fällen erhält man die volle Entgeltfortzahlung, der Arbeitgeber wiederrum erhält diese zu 100% vom Bund ersetzt. Das Entgelt wird also auch in diesen Fällen vorerst nicht zum Streitfall werden.

Kann Arbeitgeber Impfpflicht im Betrieb einführen?

Der Arbeitgeber darf auf Grund seines Hausrechts grundsätzlich alles Mögliche einführen, allerdings wird nicht alles automatisch Teil des Arbeitsvertrages und führt bei Nichtbefolgung zur Kündigung oder Entlassung. Wenn der Arbeitgeber in aufrechter Beschäftigung die Spielregeln ändert, benötigt er hierfür die Zustimmung eines jeden Beschäftigten, so Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien: „Umgekehrt muss ich darauf hinweisen, dass wir in Österreich ein besonders liberales Kündigungsrecht haben. Kündigungen auf Grund des Ungeimpften-Status sind daher in der Regel nur schwer bekämpfbar.“

Für Personen, die gar nicht impfbar sind, bringt das Jahr 2022 weiterhin die Möglichkeit einer bezahlten Freistellung mit Kostenersatz für den Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass die Personen über ein Risikogruppen-Attest verfügen und die Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist. „Ich möchte anmerken, dass nur zwei von fünf Beschäftigten in Österreich überhaupt im Homeoffice arbeiten könnten.“, so Philipp Brokes, „Allerdings hängt die Ausstellung dieser Atteste aktuell vom Impfstatus ab: die Freistellung kommt nur Risikopersonen zu Gute, die entweder gar nicht impfbar sind oder die trotz Impfung keine Immunantwort entwickeln.“

Ein Arzt verabreicht einer Frau eine Spritze
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Wenn eine Arbeitgeberin eine Impfpflicht im eignen Betrieb einführen will, benötigt sie dafür die Zustimmung eines jeden Beschäftigten

Von den Sozialpartnern wurde außerdem eine weitere Verlängerung des besonders großzügigen Kurzarbeitsmodells verhandelt, das neben einer rückwirkenden Antragstellung zahlreiche Erleichterungen bei der Einführung der Kurzarbeit bietet. Für alle, die zwischen März 2020 und November 2021 mindestens zehn Monate und im Dezember 2021 noch in Kurzarbeit waren, gibt es außerdem einen finanziellen Bonus von 500 Euro netto. Dieser Bonus wird in der ersten Hälfte dieses Jahres ausbezahlt.

Wann immer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in nächster Zeit Lockdown bedingt eine Kündigung oder eine einvernehmliche Lösung vorgelegt wird, sollte daran denken, dass es besonders großzügige Alternativen gibt. „Auch 2022 muss das Motto lauten: Kurzarbeit statt Beendigung.“, so Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes.