Mann und Frau schütteln sich die Hände
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AK-Tipp

Kündigung oder einvernehmliche Lösung

Obwohl in Krisenzeiten wohl die wenigsten daran denken, ihre Jobs aufzugeben, kann es dennoch vorkommen, dass das eine oder andere Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dabei gibt es nicht nur unterschiedliche Auflösungsarten, sondern auch unterschiedliche Fristen.

Die Kündigung ist natürlich nicht die einzige Möglichkeit, um mein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Wenn eine der beiden Seiten aber kein Interesse an einer einvernehmlichen Lösung hat, bleibt oft nur die Kündigung. Die ist an Fristen gebunden, damit sich die andere Seite auf die personelle Änderung einstellen kann.

Der Arbeitgeber soll also genug Zeit haben, um eine Ersatzarbeitskraft zu finden, ein gekündigter Arbeitnehmer soll hingegen Zeit haben, um rasch einen neuen Job zu finden. In Zeiten explodierender Preise können sich wohl die wenigsten erlauben, von heute auf morgen auf 55 Prozent Arbeitslosengeld zurückzufallen.

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Die einvernehmlichen Lösung funktioniert nur gemeinsam

Einvernehmliche Lösung

Die einvernehmliche Lösung wäre also hier günstiger. Wobei das hängt natürlich immer davon ab, was man als günstig definiert und ob man selber rasch aus dem Arbeitsverhältnis will oder eher vom Arbeitgeber dazu gedrängt wird, aus dem Job auszuscheiden. Die einvernehmliche Lösung ist dann von Vorteil, wenn beide Seiten den Arbeitsvertrag rasch auflösen wollen. Sie ist nämlich an keinerlei Fristen gebunden.

Man könnte sich also ausmachen, dass es auch in einer Stunde oder nächste Woche enden soll. Die Betonung liegt auf „ausmachen“ – es müssen beide Seiten mit dieser Auflösung einverstanden sein, sonst kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zu Stande.

Ohne Zustimmung bleibt nur die Kündigung. Und die ist nicht nur an zwingende Fristen gebunden, sondern nicht selten auch an Formvorschriften. Manche Kollektivverträge sehen zB vor, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen darf.

Fristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Nachdem die Fristen zwischen Arbeitern und Angestellten kürzlich angeglichen wurden, lautet die Faustregel: will der Arbeitgeber kündigen, beträgt seine Frist mindestens sechs Wochen, will ich als Arbeitnehmer kündigen, beträgt sie einen Monat. Manche Kollektivverträge sehen Ausnahmen vor, außerdem gibt es die 15.- und Monatsletzter-Regel. Das würde aber jetzt den Rahmen sprengen.

Als Arbeitnehmer gilt für mich generell eine einmonatige Kündigungsfrist. Allerdings gilt zusätzlich ein gesetzlicher Kündigungstermin. Das ist für mich der Monatsletzte. Heißt also: Kündige ich heute, am 15.9., endet die Frist am 14.10. Da der 14.10. aber kein Monatsletzter ist, dauert mein Arbeitsverhältnis noch bis zum 31.10. an.

Noch komplizierter wird es, wenn der Arbeitgeber kündigen möchte. Für diesen gilt nicht nur eine mindestens 6-wöchige Frist, die sich mit meinen Dienstjahren laufend erhöht, sondern auch ein Kündigungstermin, der am Quartalsende liegt. Aus diesem Grund sehen sehr viele Arbeitsverträge vor, dass ein Kündigungstermin auch am 15. oder Monatsletzten liegen kann. Wichtig ist: das muss tatsächlich explizit vereinbart werden. Gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und wurde sonst auch nichts vereinbart, kann das in der Praxis tatsächlich zu Komplikationen führen.

Konsequenzen bei Fehlern

Die AK Wien berät ihre Mitglieder tagtäglich darüber, wie sie diese Schritte korrekt vornehmen. Auch auf den Internetseiten der AK Wien finden sich dazu zahlreiche Informationen.

Wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Kündigungsfrist einhält oder auf den Kündigungstermin vergisst, kann eine sogenannte Kündigungsentschädigung gefordert werden. Ich muss also so gestellt werden, wie ich stünde, wenn die richtige Frist eingehalten worden wäre.

Sollte ich als Arbeitnehmer die falsche Frist einhalten, kann aber auch der Arbeitgeber von mir Schadenersatz fordern. Daher unbedingt mit Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder dem eigenen Betriebsrat sprechen, bevor man eine Kündigung abgibt.

Fristlose Kündigung um Fristen zu umgehen

Diese Fälle gibt es, sie werden uns fast täglich geschildert. Klar ist: eine fristlose Entlassung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein konkreter Entlassungsgrund vorliegt. Das sind ganz gravierende Verstöße gegen den Arbeitsvertrag, die eine weitere Zusammenarbeit per sofort unzumutbar machen.

Diebstahl oder Körperverletzung wären solche Fälle. Wird eine Entlassung hingegen ausgesprochen, um die Kündigungsfrist zu umgehen, kann problemlos Schadenersatz gefordert werden. Auch hier empfehlen wir, rasch mit Arbeiterkammer oder Gewerkschaft Kontakt aufzunehmen.