Frau sitzt bei krankem Kind im Bett und kühlt mit ihrer Hand die Stirn des Kindes
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AK-Tipp

Alles zur Pflegefreistellung

Was tun, wenn das Kind krank wird und niemand kann einspringen? Wann und wie viele Tage kann ich zuhause bleiben? Antworten auf Fragen rund um die Pflegefreistellung gibt es diesmal in „Ganz auf ihrer Seite“ mit den Expertinnen der AK Wien.

Nicht selten passiert es, dass ein naher Angehöriger erkrankt, um den man sich kümmern muss. Betroffene ArbeitnehmerInnen haben in diesem Fall spezielle Rechte. Für die notwendige Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung – auch Pflegeurlaub genannt. Zu den nahen Angehörigen zählen die Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder – und zwar auch die Adoptiv- und Pflegekinder – sowie Enkel und Großeltern.

Pro Arbeitsjahr hat man das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung, und zwar im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das heißt, der Arbeitgeber hat bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zu einer Woche freizugeben und trotzdem das Entgelt dafür weiter zu bezahlen.

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Die Pflegfefreistellung ist klar geregelt

Zusätzlicher Anspruch und Betreuungsfreistellung

Für Kinder unter 12 Jahren hat man bei einer neuerlichen Erkrankung einen zusätzlichen Pflegefreistellungsanspruch von einer Woche, also insgesamt dann zwei Wochen pro Arbeitsjahr. Außerdem benötigt man bei eigenen Kindern keinen gemeinsamen Haushalt, das heißt, wenn ein Kind bei der Mutter lebt und krank wird, diese den Pflegefreistellungsanspruch aber schon ausgeschöpft hat, bekommt der leibliche Vater trotzdem frei, obwohl das Kind nicht bei ihm lebt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 2.2.2023

Die Betreuungsfreistellung kommt dann zum Tragen, wenn die Person, die das Kind sonst ständig betreut, aus einem schwerwiegenden Grund ausfällt. Typisches Beispiel ist etwa die Oma, die das Kind normalerweise betreut, und plötzlich schwer erkrankt. Dann könnte ein Elternteil für maximal eine Woche die Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen.

Regelung für Kinder im Spital

Bei Kindern unter zehn Jahren haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Anspruch, das Kind bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt bis zu einer Woche zu begleiten und bekommen für diese Zeit weiterhin ihr Entgelt bezahlt.

Bei Patchwork-Familien gilt folgende Regelung. Für leibliche Kinder von Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten kann Pflege-, und Betreuungsfreistellung oder die Spitalsbegleitung dann in Anspruch genommen werden, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind besteht. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie bei eigenen Kindern.

Verbrauch der Pflegefreistellung und abschliessender Tipp

Wenn beide Eltern ihren Anspruch auf Pflegefreistellung schon verbraucht haben und das Kind erkrankt kann die Mutter oder der Vater einseitig Urlaub antreten um das kranke Kind zu betreuen.

Wegen der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung dürfen Arbeitnehmerinnen nicht benachteiligt oder gekündigt werden. Kommt es zu einer Kündigung, sollten sich Betroffene sofort an Ihre Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer wenden!