Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und Weltanschauung, des Geschlechts, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Bei Diskrimminierung am Arbeitsplatz können sich die Betroffenen auf das Gleichbehandlungsgesetz stützen.
Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aus einem der gerade genannten Gründe schlechter behandelt wird als eine andere Person, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine Diskriminierung ist zu Arbeitsbeginn, während des Arbeitsverhältnisses und natürlich auch bei Beendigung der Tätigkeit verboten.

Diskriminierungen und Nachweis einer Diskriminierung
In der Realität kommt es häufig vor, dass etwa bei Vorstellungsgesprächen unzulässige Fragen gestellt werden. So sind beispielsweise Fragen nach der Religion, der Familienplanung oder der sexuellen Orientierung grundsätzlich nicht zulässig und müssen daher auch nicht beantwortet werden.
Sendungshinweis
„Radio Wien am Vormittag“, 1.6.2023
Eine Diskriminierung muss bei Gericht oder der Gleichbehandlungskommission glaubhaft gemacht werden, also es müssen Tatsachen vorliegen, die auf eine Diskriminierung hinweisen. Hier wäre es natürlich gut wenn es Zeugen gibt die einen diskriminierenden Vorfall bestätigen können oder schriftliche Dokumente die eine Diskriminierung belegen, auch Gedächtnisprotokolle können hilfreich sein.
Der Arbeitgeber muss die Schlechterstellung beseitigen und/oder Schadenersatz zahlen. Beim Schadenersatz wird unterschieden zwischen dem Vermögensschaden und dem ideellen Schadenersatz. Ein Vermögensschaden liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber aus einem diskriminierenden Grund keine Prämie bezahlt. Der ideelle Schadenersatz ist ein Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, also eine Art „Schmerzengeld“.
Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen
Einerseits kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.
Andererseits kann ein Antrag bei der Gleichbehandlungskommission gestellt werden, diese würde dann prüfen, ob eine Diskriminierung vorliegt. Wichtig sind jedoch die in bestimmten Fällen recht kurzen Fristen: So muss der Antrag bzw. die Klage auf Anfechtung einer diskriminierenden Beendigung innerhalb von 14 Tagen bei der Gleichbehandlungskommission beziehungsweise dem Gericht einlangen.
Beratung und Unterstützung zu diesen Themen finden Betroffene bei der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft, dem Betriebsrat und der Gleichbehandlungsanwaltschaft.