Eindrücke aus dem Büro
ORF.at/Roland Winkler
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AK-Tipp

Ferialjob und Pflichtpraktikum

In wenigen Wochen werden viele Jugendliche ihre ersten Arbeitserfahrungen machen. Worauf man achten muss und welche Rechte man als Ferialarbeiter hat, das ist unser Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Experten der AK Wien.

Sehr wichtig ist es, laut Philipp Brokes von der Arbeiterkammer Wien, sich rechtzeitig um einen Ferialjob zu kümmern. Es empfiehlt sich, bereits im Jänner die Bewerbung für den darauffolgenden Sommer an die in Frage kommenden Firmen abzuschicken, da die meisten Firmen ihre Stellen sehr früh vergeben. Wer bis jetzt noch keine Stelle hat, sollte sich also schnell um eine kümmern. Es gibt aber Branchen wie zum Beispiel den Tourismus oder den Handel, wo oft noch kurzfristig Stellen frei werden.

Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beziehungsweise ab dem späteren Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtschule arbeiten. Wenn man unter 15 Jahre alt ist, aber die Pflichtschule schon beendet habe, dann darf man ausnahmsweise ein Pflichtpraktikum machen, wenn ich auf Grund des Lehrplans meiner Schule dazu verpflichtet bin.

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Pflichtpraktikum ist Berufspraxis

Beim Pflichtpraktikum bin ich als Schüler oder Student aufgrund des Lehrplans verpflichtet, eine gewisse Zeit lang Berufspraxis zu sammeln. Hier steht der Ausbildungszweck im Vordergrund und es wird auch seitens des Lehrplans festgelegt, was ich während meines Praktikums zu lernen habe. Typisches Beispiel dafür sind die Schüler einer Hotelfachschule, die zwischen der ersten und der zweiten Klasse sowie zwischen der zweiten und der dritten Klasse jeweils 12 Wochen in Tourismusbetrieben arbeiten müssen.

Die zweite Gruppe, die sogenannten „Ferialarbeitnehmer“, sind all jene Schüler und Studenten die sich für die Sommermonate „freiwillig“ einen Job suchen, um Geld dazu zu verdienen oder einfach nur mal ins Berufsleben reinschnuppern wollen. Das wäre also zum Beispiel ein Gymnasiast der im Juli ein Monat bei einem Supermarkt oder bei einer Baufirma arbeitet.

Welche Rechte hat man

Ein Ferialarbeitnehmer ist ein ganz normaler Arbeitnehmer aber eben nur für einen oder zwei Monate im Sommer. Kommt für die Firma ein Kollektivvertrag zur Anwendung muss ich danach entlohnt werden. Zusätzlich stehen mir auch anteilsmäßig Urlaubstage zu. Weiters muss ich auch anteilsmäßig Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlt bekommen, wenn der Kollektivvertrag ein solches vorsieht. Ich habe als also Ferialarbeitnehmer genau die gleichen Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer bei der Firma auch.

Sendungshinweis

„Radio Wien am Vormittag“, 6.6.2019

Anders ist es bei den Pflichtpraktikanten, also jenen Praktikanten die das Praktikum aufgrund ihrer schulischen Ausbildung absolvieren müssen. Hier sehen nur einzelne Kollektivverträge konkrete Entlohnungen vor. Beispiel im Gastgewerbe: Dort ist im Kollektivvertrag geregelt, dass der Pflichtpraktikant auf Basis der Lehrlingsentschädigung bezahlt werden muss. Sieht der Kollektivvertrag keine Regelung für die Entlohnung der Pflichtpraktikanten vor, unterliegt diese der freien Vereinbarung.

Als Pflichtpraktikant eingestellt zu werden bedeutet ja noch nicht, dass ich de facto als Pflichtpraktikant beschäftigt werde. Wurde ich überhaupt nicht als Pflichtpraktikant mit Ausbildungszweck eingesetzt, sondern habe ich nur Hilfstätigkeiten erledigt, muss man sich anschauen, ob nicht vielleicht ein normales (Ferial-)Arbeitsverhältnis vorlag. Sollte ein derartiger Verdachtsfall auftreten, empfehle ich jedenfalls, eine Beratung bei der AK Wien oder der zuständigen Fachgewerkschaft in Anspruch zu nehmen.

Tipps für Ferialarbeiter

Egal ob Pflichtpraktikant oder Ferialarbeitnehmer: Wichtig ist, dass man vor Beginn der Stelle die Eckpunkte der Beschäftigung bespricht. Themen wie die genaue Tätigkeit, die Dauer des Praktikums, die genauen Arbeitszeiten, die Entlohnung und der Arbeitsort sind auf jeden Fall vorher mit dem Arbeitgeber abzuklären.

Wir empfehlen auch, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen sowie sich jeden Tag die geleisteten Arbeitszeiten in einem Kalender zu notieren. Ist der Ferialjob vorbei, schadet es auch nicht, einen genauen Blick auf die Lohnabrechnung zu werfen, um fehlenden Beträge rechtzeitig vom Arbeitgeber einfordern zu können. Hier ist es aber wichtig, rasch Differenzen beim Arbeitgeber einzufordern, da man aufgrund von Verfallsbestimmungen nach einer gewissen Zeit seine Ansprüche verlieren kann.