Beherbergung oder Vermietung – das ist die Rechtsfrage bei den via Internet vermittelten Wohnungen. Den Unterschied machen die Nebenleistungen, also zum Beispiel Bettwäsche und Geschirr, Essbesteck oder auch WLAN. Die reine Überlassung des Wohnraumes allein wäre nämlich nur Vermietung.
Strafe für private Online-Vermietung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht jetzt aber einen Schritt weiter: Ein Steirer mit Wohnung in Wien hatte diese via Onlineplattform angeboten und dabei auf die touristische Nutzung derselben, zum Beispiel die gute Erreichbarkeit, hingewiesen. Das hatte ihm, da er keine Gewerbeberechtigung hatte, eine Strafe des Magistrats in der Höhe von 510 Euro eingetragen. Eine Strafe, die jetzt höchstgerichtlich bestätigt worden ist.
Die Gewerbeberechtigung für bis zu zehn Betten zu erlangen, ist eine reine Formsache, allerdings zahlt man Kammerumlage und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sozialversicherungspflichtig.