Wahlkarte
APA/Roland Schlager
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Politik

Duplikate von Wahlkarten möglich

In Wien wird es künftig möglich sein, Duplikate von Wahlkarten auszustellen. Das gilt allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen – und etwa nicht dann, wenn man seine Wahlkarte verliert oder „falsch“ ausfüllt.

Die nötigen gesetzlichen Änderungen werden kommende Woche im zuständige Ausschuss beschlossen, teilte der zuständige Stadtrat Jürgen Czernohorszky (SPÖ) am Freitag mit. Konkret wird die Novelle der Wiener Gemeindewahlordnung dahingehend geändert, dass künftig einem Wähler bzw. einer Wählerin dann erneut eine Wahlkarte ausgestellt werden kann, wenn die ursprüngliche zuvor durch eine dritte Person verwendet wurde.

Anlassfall aus der Nationalratswahl

Grund für die Gesetzesänderung ist ein Anlassfall aus der Nationalratswahl im September. Ein Wiener konnte sein Wahlrecht nicht nutzen, da seine beantragte und bei der Post hinterlegte Wahlkarte irrtümlich an eine Frau mit gleichem Nachnamen ausgehändigt wurde.

Diese füllte die Wahlkarte aus, unterschrieb und schickte sie zurück an die Wahlbehörde. Als das Missverständnis aufgeklärt wurde, musste die Wahlkarte für nichtig erklärt werden, weil sie nicht von der berechtigten Person ausgefüllt worden war. Der Mann selbst konnte sein Wahlrecht nicht ausüben, da die Ausstellung eines Duplikats nach Gesetzeslage der Nationalratswahlordnung nicht möglich ist.

„Wien repariert eine Lücke“

Um derlei Fälle bei der künftigen Wien-Wahl zu vermeiden, „repariert Wien als erstes Bundesland eine Lücke in der Wahlordnung“, so Czernohorzsky. Das Duplikat wird allerdings nur dann ausgestellt, wenn die irrtümlich falsch ausgehändigte Wahlkarte von der Behörde sichergestellt werden kann. Damit werde eine Doppelwahl ausgeschlossen, hieß es.

Auch wenn dem Rathaus bisher nur „Einzelfälle“ aus der Vergangenheit bekannt sind, sei die Anpassung insofern nötig, um das Wahlrecht jedes Einzelnen sicherstellen zu können. Die Duplikatsmöglichkeit in Wien gilt freilich nur für Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen. Denn für die Nationalratswahlordnung ist der Bund zuständig.