Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) von Außen
VfGH/Achim Bieniek
VfGH/Achim Bieniek
Chronik

Covid-19-Gesetz: Sechs Beschwerden bei VfGH

Das Covid-19-Maßnahmengesetz beschäftigt den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mehrere Anwälte haben Anträge dagegen eingebracht. Zuletzt forderte ein Anwalt aus Wien im Namen einiger Klienten die Aufhebung des Gesetzes.

„In Bezug auf die Covid-Gesetzgebung bzw. entsprechende Verordnungen liegen dem VfGH mit jetzigem Stand sechs Fälle vor“, hieß es aus der Pressestelle des Höchstgerichts auf Anfrage von wien.ORF.at.

Das Covid-19-Maßnahmengesetz gilt als Grundlage für die von der Regierung verordneten Ausgangsbeschränkungen und für die Einschränkungen in Handel und Gastronomie.

Zuletzt wurde der Individualantrag eines Wiener Anwalts bekannt. „Der Verfassungsgerichtshof soll sich das bitte anschauen“, sagte der Wiener Anwalt Roman Schiessler am Mittwoch. Ihm gehe es um den grundsätzlichen Standpunkt, dass solche Maßnahmen immer vom VfGH überprüft gehören, erklärte er. Seine Klienten würden sich vor allem an den Ausgangsbeschränkungen stoßen, da sie Verstöße gegen die Grundrechte orten, berichtete er weiter.

Anwalt spricht von „reiner Willkür“ der Regierung

In der Verordnung der Regierung werde nicht erklärt, „warum gerade die Covid-19-Epidemie zu den verordneten Freiheitsbeschränkungen geführt“ hat und „warum andere Epidemien, beispielsweise Influenza, welche in der Vergangenheit zu einer weit höheren Anzahl an Todesfällen geführt hat, nicht“, hieß es in der Aussendung. Der Anwalt ortet hier „reine Willkür“ der Regierung, da Daten, Fakten und Zahlen in der Verordnung fehlen würden.

Auch Tiroler Anwalt will gegen Covid-19-Gesetz vorgehen

In der Vorwoche wurde die Anfechtung des Gesetzes beim VfGH durch einen Tiroler Anwalt bekannt. Unter anderem verstoße das Gesetz seiner Ansicht nach gegen die Gewaltenteilung.

„Dass im Covid-19-Gesetz im Ergebnis ein Minister als Organ der Exekutive per Verordnung die Geltung eines Gesetzes (EpidemieG) aussetzen kann, verstößt gegen die Gewaltenteilung zwischen Gesetzgebung und Exekutive“, begründete Christian Schöffthaler die Anfechtung. Zudem scheine eine Verletzung des Legalitätsprinzips, wonach die staatliche Verwaltung nur aufgrund von Gesetzen ausgeübt werden darf, vorzuliegen.