Polizeibeamte führen am Donaukanal Aufklärungsgespräche und Personenkontrollen durch
APA/Herbert P. Oczeret
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Chronik

CoV-Strafen womöglich anfechtbar

Tausende Wienerinnen und Wiener sind zu Zeiten des CoV-„Lock-downs“ bestraft worden, weil sie zum Beispiel den Mindestabstand zu anderen Personen nicht eingehalten hatten. Nun zeigt sich aber, dass Berufungen zur Aufhebung der Strafen führen können.

Teile der schnell erlassenen CoV-Verordnungen waren offenbar juristisch fehlerhaft. Auf ihrer Basis wurden aber allein in Wien 11.100 Anzeigen ausgestellt. Dazu kamen noch Tausende Strafen, die sofort per Organmandat bezahlt wurden. Jetzt aber zeigt sich die Anfechtbarkeit in einer Entscheidung des Wiener Verwaltungsgerichts: Ein junger Wiener hätte 500 Euro zahlen müssen, weil er einen Freund in dessen Wohnung besucht hatte – rein zum Spaß und ohne triftigen Grund.

Viele Covid-Strafen nicht rechtmäßig

11.100 Anzeigen hat es Wien wegen mutmaßlichen Verstößen gegen die COVID Bestimmungen gegeben. Berufungen gegen die Strafbescheide können erfolgreich sein. Bescheide sind wegen formaler Fehler bereits aufgehoben worden.

Ein Richter hob das Erkenntnis des Magistratischen Bezirksamts auf, „weil entgegen der Rechtsmeinung des Bezirksamtes es nicht eines bestimmten Zwecks bedurft hatte, zu dem man die Öffentlichkeit betreten durfte“, sagte Beatrix Hornschall vom Verwaltungsgericht Wien. Man hätte also offenbar Freunde besuchen und sich auch ohne Grund im Freien aufhalten dürfen – im Widerspruch zu den damaligen öffentlichen politischen Ankündigungen.

„Eine etwas missglückte Regelung“

Die entsprechende Verordnung war offenbar fehlerhaft, was auch Verfassungsexperte Bernd-Christian Funk bestätigte: „Das war von vornherein eine etwas missglückte Regelung und Konstruktion. Der Kern lag darin, dass die Verordnung nicht dem Gesetzestext und auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprochen hat.“ Beim Verbot des Betretens öffentlicher Orte haben demnach vor allem die Ausnahmeregelungen für sinnvolle und daher erlaubte Zwecke nicht der gesetzlichen Vorgabe entsprochen.

Ein Faktum, das nun beim Verwaltungsgericht zu Arbeit führt, denn dort sind bis heute 161 Beschwerden gegen Strafbescheide der Magistratischen Bezirksämter eingetroffen. In 13 Fällen gab es bereits eine Entscheidung: „Hauptsächlich haben wir dem Schuldspruch stattgegeben und die Strafe etwas herabgesetzt“ – und ein Verfahren wurde eingestellt. Weitere könnten folgen. Wer bereits bezahlt hat und damit den Strafbescheid rechtswirksam gemacht hat, der kann laut Verfassungsexperte Funk nicht darauf hoffen, sein Geld zurückzubekommen.