Es war ein Hin und Her rund um die Demonstration, die die Initiative für evidenzbasierte Corona-Informationen (ICI) für den 24. April organisiert hatte. Zuerst hatte die Polizei sie verboten, dann doch für fünf Personen erlaubt und schließlich wieder untersagt, weil abzusehen war, dass mehr Teilnehmer kommen.
Bei der trotzdem abgehaltenen Kundgebung am Albertinaplatz war die Polizei dann eingeschritten, nachdem sie zuvor die Teilnehmer aufgefordert hatte, den Platz zu verlassen. Dabei kam es auch zu einer Festnahme wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt.
Ein-Meter-Abstand ausreichend
Das ICI legte gegen die Untersagung der Kundgebung ein Rechtsmittel ein und bekam nun vom Wiener Verwaltungsgericht Recht. Die Polizei hatte damals mit einem Betretungsverbot für öffentliche Orte außer zum Einkaufen, Helfen und in die Arbeit fahren argumentiert. Das Verwaltungsgericht erklärt nun in dem dem ORF vorliegenden Erkenntnis: „Damit irrt die belangte Behörde.“
Denn das Betreten öffentlicher Orte sei jedenfalls möglich gewesen, so das Gericht, wenn der Ein-Meter-Abstand zu anderen eingehalten worden sei. Das habe auch gegolten, wenn man sich zu einer Versammlung verabredet habe.