Leere Parkbänke
APA/Helmut Fohringer
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Chronik

CoV: Brisantes Urteil zu Einmeterabstand

Ein Urteil des Wiener Landesverwaltungsgerichts zu Coronavirus-Strafen könnte beachtliche Folgen haben. Denn das Gericht befand laut einem Bericht der „Presse“, dass nur beim Betreten, aber nicht beim Verweilen in öffentlichem Raum der Einmeterabstand einzuhalten war.

Im konkreten Fall ging es um eine Person, die Mitte April auf einer Parkbank in Wien angetroffen wurde. Sie hielt den Mindestabstand von einem Meter zu Personen aus anderen Haushalten nicht ein. Der Magistrat Wien forderte 360 Euro Strafe. Diese Strafe kippte nun aber das Landesverwaltungsgericht Wien. Schließlich sei seit 1. Mai das Betreten öffentlicher Orte generell wieder erlaubt, solange man den Einmeterabstand einhält. Und die neue Regel gelte wegen des Günstigkeitsprinzips für Betroffene nun auch für ältere Fälle. Folgerichtig wäre kaum noch eine Strafe aufrecht zu halten.

Der Unterschied zwischen Betreten und Verweilen

Was wiederum den Einmeterabstand betrifft, habe der Mann ihn ja eingehalten, als er den öffentlichen Platz betrat. Ein Verweilen mit einem Meter Abstand fordere die Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) nämlich nicht. Selbst wenn, würde diese Vorschrift nicht gelten, denn auch das Covid-Gesetz, auf dem die Verordnung fußt, würde Strafen nur fürs Betreten erlauben, befand das Gericht.

Ein Auto ist kein öffentlicher Ort

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entschied indes über einen Schüler. Er war Ende März mit einer anderen Person (laut dem Schüler seiner Freundin) im selben Auto gesichtet worden. Regeln, die Fahrgemeinschaften ausdrücklich erlaubten, kamen erst im April. Daher sollte der Schüler nun Strafe zahlen, weil er im Auto zu einer Person aus einem anderen Haushalt weniger als einen Meter Abstand gehalten hatte. Das Auto sei aber kein öffentlicher Ort, sondern ein privater, urteilte das Gericht. Also habe es keine Mindestabstandsregeln gegeben. Die Strafe wurde folgerichtig aufgehoben.