Somit wurde auch die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde bestätigt, wonach Strache seinen Hauptwohnsitz in Wien-Landstraße hat und damit kandidieren darf.
Strache ist Wiener
Die Kleinpartei „Wandel“ hatte zuvor – im Zuge des Verfahrens zur Richtigstellung der Wählerverzeichnisse – bei der Bezirkswahlbehörde zu erreichen versucht, dass Strache aus dem Wählerverzeichnis gestrichen und somit sein Antritt verhindert wird.
Die Bezirkswahlbehörde kam allerdings zu der Erkenntnis, dass der Ex-FPÖ-Chef sehr wohl seinen Hauptwohnsitz in Wien habe und deshalb nicht zu streichen sei. „Wandel“ vermutete, dass Strache seinen eigentlichen Lebensmittelpunkt in Klosterneuburg habe und legte dann beim VwG Beschwerde gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ein.
Diese wurde nun vom Verwaltungsgericht allerdings abgelehnt. Eine Bestätigung dafür gab es am Freitagnachmittag gegenüber der APA sowohl seitens „Wandel“ als auch des Rathauses. Das Erkenntnis selbst wurde vom VwG bis dato noch nicht veröffentlicht, da dem Vernehmen nach der Anwalt Straches nicht erreichbar war. Damit das Gericht das Schriftstück online veröffentlichen kann, müssen alle Betroffenen die Zustellung der Entscheidung bestätigt haben.
„Wandel“ lässt Gang zum VfGH vorerst offen
Die Kleinpartei „Wandel“ ließ am Freitag vorerst offen, ob sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – im Zuge einer nachträglichen Wahlanfechtung – beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen wird. „Wir nehmen diese Entscheidung und die 34-seitige Begründung nun mal zur Kenntnis und werden sie in Ruhe analysieren und innerhalb der vierwöchigen Frist bearbeiten“, hieß es in einer Stellungnahme gegenüber der APA.
Erstes Begehren bereits Donnerstag abgewiesen
Schon am gestrigen Donnerstag wurde ein erstes Begehren, Strache aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl zu streichen, abgewiesen. Mehr dazu in Strache-Wohnsitz: Erster Etappensieg
Weitere Einsprüche liegen dem VwG laut Präsident Dieter Kolonovits nun nicht mehr vor. Und auch die – schon im gestrigen Urteil – vom Verwaltungsgericht angeführte Möglichkeit, die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, hat keine Auswirkung auf die Kandidatur Straches am 11. Oktober. Denn damit sind die Beschwerdeführer auf die übliche Anfechtung nach Vorliegen des endgültigen Wahlergebnisses verwiesen.
Ebenso keine Auswirkungen auf das Wählerverzeichnis und damit den Wahlvorschlag des „Team HC“ haben wird das nach einer Sachverhaltsdarstellung (von „Wandel“) laufende Meldeverfahren. Da ist mit einer Entscheidung erst nach der Wahl zu rechnen – und diese kann laut einem Sprecher keine rückwirkenden Änderungen verursachen.