Lehrerin mit Schüler
APA/Harald Schneider
APA/Harald Schneider
Chronik

Schlüsselpersonen: Kein Antrag bei Lehrern

Schlüsselpersonen dürfen auch arbeiten, wenn sie wegen Kontakts mit einer CoV-infizierten Person eigentlich in Quarantäne sein müssten. Das bezieht sich auch auf Lehrer, bisher gibt es dafür in Wien aber keinen Antrag.

Die Wiener Bildungsdirektion hat die Schuldirektoren informiert, dass Lehrer trotz Absonderung wegen Kontakt mit Coronavirus-Infizierten arbeiten können – wenn sie als Schlüsselpersonal eingestuft werden. Der entsprechende Antrag müsste von der Bildungsdirektion an die Gesundheitsbehörde kommen, bisher gibt es noch keinen.

Die Betroffenen müssten für den Unterricht unbedingt notwendig sein. So wie beim Gesundheits-Personal wäre auch bei den Pädagoginnen und Pädagogen die freiwillige Teilnahme ebenso Voraussetzung wie ein negativer Coronavirus-Test. Bei Fahrten zum Arbeitsplatz dürften keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verwendet werden, bei Bedarf müsste der Arbeitgeber ein alternatives Transportmittel zur Verfügung stellen. Beim Unterrichten müssten die Betroffenen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Anträge im Gesundheitsbereich

In den bisherigen (allen in Wien ausgestellten) Bescheiden ist laut APA der Gesundheitsbereich betroffen. Dabei wird festgehalten, dass für die „Person XY ein Kontakt zu einer an SARS-Cov2/COVID19 erkrankten Person in einem Ausmaß festgestellt wurde, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft hinreichender Ansteckungsverdacht…angenommen werden muss“. Dann folgt der Passus, dass der Absonderungsort nicht verlassen werden darf – „ausgenommen zur Ausübung ihres Berufs an ihrem Arbeitsplatz XY“. Der APA liegen dabei Bescheide für Ärzte und Pflegepersonal mit Arbeitsplatz in einem Krankenhaus vor.

Der Begriff des „versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal“ ist einerseits recht weit gefasst – darunter fallen laut einer Empfehlung des Gesundheitsministeriums „Angehörige von Berufsgruppen wie Gesundheits- und Pflegepersonal, Personal zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Einsatzdienste, Personal zu Aufrechterhaltung von kritischen Infrastrukturen und sonstiges Personal zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (z.B. Lebensmittelversorgung, Telekommunikation etc.)“.

Allerdings gelten nicht automatisch alle Beschäftigten in diesem Bereich als versorgungskritisch. Die Leitung der betroffenen Einrichtung muss dies explizit beantragen. Eingesetzt werden darf die Kontaktperson dann nur, wenn sie „als absolut unentbehrlich angesehen wird und durch deren Abwesenheit unabwendbarer Schaden entsteht“. Sie darf außerdem keine Covid-19-Symptome aufweisen, muss ihren Gesundheitszustand und ihre Kontakte dokumentieren sowie die Hygienevorschriften samt Abstandsregeln bzw. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einhalten.

Einsatz auf Intensivstationen zu vermeiden

Auch im Gesundheitsbereich erfolgt der Einsatz nur auf freiwilliger Basis. Einsätze auf Intensivstationen (außer Covid-19-Intensivstationen) sind „nach Möglichkeit“ zu vermeiden. Außerdem sind grundsätzlich tägliche PCR-Tests vorgesehen.

„Wenn aus Kapazitätsgründen PCR-Testungen nicht möglich sind und unter sorgfältiger Abwägung der Risiken die betroffenen Personen an ihrem Arbeitsplatz als absolut unentbehrlich angesehen werden“ reicht auch das Tragen einer angemessenen Schutzausrüstung, Einhaltung der Hygieneregeln sowie Kontrolle des Gesundheitszustands durch Vorgesetzte. Auch hier gilt: Primär sind patientenferne Tätigkeiten zu verrichten bzw. Covid-19-Patienten zu betreuen.