Außenansicht der Tewhid-Moschee in der Murlingengasse in Meidling
APA/Georg Hochmuth
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Politik

Anschlag: Moschee mit Beschwerde erfolgreich

Eine Moschee in Meidling hat erfolgreich Beschwerde gegen die Schließung nach dem Anschlag am 2. November eingelegt. Der Attentäter habe die Moschee zwar regelmäßig besucht, aber es sei nicht nachweisbar, dass der Moscheeverein zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen habe.

Aufgrund dieser Entscheidung der Vereinsbehörde wurde die Auflösung der Tehwid-Moschee aufgehoben, berichtet „Der Standard“. Die Moschee – seit 2016 als Folge des Islamgesetzes bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) registriert – war nach dem islamistischen Anschlag vom 2. November auf Drängen der Regierung aufgelöst worden. Denn es bestand der Verdacht, dass sich der Attentäter dort radikalisiert haben soll.

IGGÖ-Entscheidung wohl diese Woche

Der Oberste Rat der IGGÖ entzog der Moschee die Rechtspersönlichkeit. Auch dagegen haben die Tewhid-Betreiber, der Verein zur Förderung der islamischen Kultur, Beschwerde erhoben. Die Entscheidung darüber ist allerdings noch offen, sie könnte laut „Standard“ diese Woche fallen. Zu treffen hat sie ein internes Schiedsgericht der Glaubensgemeinschaft.

Zur Entscheidung der Vereinsbehörde teilte die Landespolizeidirektion Montagabend mit, dass ein Verein nur in bestimmten Fällen – etwa wenn er gegen Strafgesetze verstößt oder ihm strafwürdiges Verhalten zugerechnet werden kann – aufgelöst werden kann. Dies sei hier „aufgrund einer speziellen rechtlichen Konstruktion“ nicht der Fall gewesen, deshalb habe der Auflösungs-Mandatsbescheid aufgehoben werden müssen.

Verein ist nicht der Mieter

In den Ermittlungen habe sich, so die Landespolizeidirektion, zwar bestätigt, dass der spätere Attentäter „in Begleitung einer größeren Personengruppe mit islamistisch-extremistischer Ideologie“ mehrmals in der Moschee war – aber keine dieser Personen sei im Verein oder unterstützend in der Moschee tätig gewesen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich der Verein nicht selbst der Religionsausübung widme, sondern sein Zweck darin bestehe, die Räumlichkeiten Dritten zur Religionsausübung zu überlassen. Beim Mieter handle es sich nicht um einen Verein, sondern eine islamische Kultusgemeinde.