Ein geschlossenes Cafe
ORF.at/Roland Winkler
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Wirtschaft

Gastroöffnung doch mit Registrierung

Am 19. Mai beendet auch Wien den Lockdown. Nun sind Details zur Gastroöffnung bekannt. Laut Verordnung dürfen Lokale von 5.00 bis 22.00 Uhr offen halten. Tests sind Pflicht – ebenso wie eine Registrierung, die entgegen ersten Angaben nun doch kommt.

Ein negativer Test ist für den Lokalbesuch künftig Voraussetzung. Gelten werden sowohl ein Antigen-Test als auch ein PCR-Test. Ausgenommen sind Personen, die in den letzten Monaten an Covid-19 erkrankten und ein ärztliches Attest vorweisen können. Auch Geimpfte sollen, durch Vorweisen des Impfpasses, Getesteten gleichgestellt sein. Das geht aus dem Verordnungsentwurf des Gesundheitsministeriums hervor, den das Büro von Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) am Freitagvormittag erhielt.

Gastroöffnung doch mit Registrierung

Am 19. Mai beendet auch Wien den Lockdown. Nun sind Details zur Gastroöffnung bekannt. Laut Verordnung dürfen Lokale von 5.00 bis 22.00 Uhr offen halten. Tests sind Pflicht – ebenso wie eine Registrierung, die entgegen ersten Angaben nun doch kommt.

Registrierpflicht kommt doch

Am Nachmittag gab das Büro Hacker gegenüber „Wien heute“ bekannt, dass im Entwurf offenbar doch eine Pflicht zur Registrierung mit Namen und E-Mail-Adresse vorgesehen ist. Sie gelte in Lokalen und allen anderen Betriebsstätten, wo sich Menschen länger als 15 Minuten aufhalten. Davon betroffen sind etwa auch Freibäder. Die Stadt begrüßt das, die Registrierungspflicht war ja im Vorjahr auf Initiative der Stadt Wien eingeführt worden. Noch am Freitagvormittag hatte es geheißen, dass es keine Pläne für eine Registrierungspflicht gebe.

Im März stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einer Entscheidung allerdings fest, dass die Auskunftspflicht von Gastronomen bei Covid-19-Verdachtsfällen gesetzwidrig sei. Die Beschwerde gegen die Gastroauskunftspflicht richtete sich gegen die im Dezember 2020 außer Kraft getretene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien. Dieser zufolge waren Betriebsstätten wie Gasthäuser verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde bei CoV-Verdachtsfällen bestimmte personenbezogene Daten (etwa von Kunden) zu übermitteln.

Der VfGH kam laut einer Aussendung zur Ansicht, dass diese Datenerhebung und -übermittlung einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellen. In so einem Fall sei es „erforderlich, dass die Behörde aktenmäßig nachvollziehbar macht, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände sie die betreffende Maßnahme für erforderlich und insgesamt angemessen hält“. Da diese Entscheidungsgrundlage nicht erkennbar war, habe die angefochtene Regelung gegen das Epidemiegesetz verstoßen.

Abholung nach 22.00 Uhr möglich

Geöffnet haben die Lokale von 5.00 bis 22.00 Uhr. Wie Bürgermeister Michael Ludwig (SPÖ) am Donnerstag ankündigte, werden sie auch in Wien sowohl drinnen als auch im Freien aufsperren dürfen. Eine Abholung soll auch nach 22.00 Uhr noch möglich sein.

Zwischen den Tischen muss ein Abstand von zwei Metern sein. Für Gäste gibt es eine FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verlassen sowie auf dem Weg zum WC. Am Tisch muss keine getragen werden. Das Personal muss sich einmal in der Woche testen lassen, dann reicht ein Mund-Nasen-Schutz, sonst ist ebenfalls eine FFP2-Maske Pflicht. Auch hier gelten die Lockerungen für Geimpfte und Genesene.

Kontrollen noch offen

Die Gruppe Sofortmaßnahmen der Stadt Wien soll diese Regeln stichprobenartig kontrollieren. In welcher Form, sei noch nicht klar, wie ein Sprecher auf Nachfrage sagte. Das werde erst mit der endgültigen Verordnung feststehen, die Anfang nächster Woche kommen soll. Ludwig hatte angekündigt, dass drei Teams mit jeweils vier Personen unterwegs sein werden. Wie der Sprecher erläuterte, könnten es sogar mehr werden. Die Kontrollen sollen in Zusammenarbeit mit der Polizei erfolgen.