Tiere

Tote Mäuse: Kritik an Tierversuchsgesetz

Die Tierschutzombudsstelle Wien sorgt sich um den rechtlichen Status von Versuchstieren und sieht deren gesetzlichen Schutz nicht ausreichend gegeben. Kritik gab es in dem Zusammenhang am Sonntag in einer Aussendung am Tierversuchsgesetz.

Der am Montag mit einem Freispruch beendete Prozess gegen eine Tierpflegerin an der MedUni Wien, in deren Obhut mehr als 100 Mäuse verendet seien, „hat skandalöse Zustände im Umgang mit den Versuchstieren offenbart“, hieß es. Ein Gutachten der Tierschutzombudsstelle Wien zeige, dass eklatante Defizite im Tierversuchsgesetz solche Zustände tolerieren.

Versuchstiere als „Tiere zweiter Klasse“

„Die Tiere, die zu Versuchen eingesetzt werden, werden vom Gesetzgeber offenbar als Tiere zweiter Klasse angesehen“, kritisierte die Wiener Tierschutzombudsfrau Eva Persy. Das Gutachten erstellte Wolfgang Wessely im Auftrag der Tierschutzombudsstelle.

Für Tierpfleger, die für die Zucht und Betreuung der Versuchstiere verantwortlich sind, „gibt es zum Beispiel keine Strafandrohungen, wenn diese die Pflege und Obsorge der Tiere vernachlässigen“, so die Ombudsstelle. „Eine Bestimmung, die dem so wichtigen Paragrafen 5 Tierschutzgesetz entspricht, der es verbietet, Tieren ungerechtfertigt Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen bzw. sie in schwere Angst zu versetzen, fehlt im Tierversuchsgesetz völlig“, konstatierte Persy.

6.000 Mäuse von einer Person betreut

Bei dem Prozess am Montag hatte die Anklage der Frau zur Last gelegt, rund 100 Zuchtmäuse vernachlässigt zu haben, bis sie verendeten. „Hygienische Missstände waren das in jedem Fall“, hielt der Richter nach einem umfangreichen Beweisverfahren fest. Die Tierpflegerin war in dem Zentrum für Biomedizinische Forschung ihren Angaben zufolge de facto für insgesamt 6.000 Mäuse in 1.900 Käfigen alleinverantwortlich.

Sie sei „zumindest über Monate hinweg“ überfordert gewesen, befand der Richter. Es wäre Aufgabe der Institutsleitung gewesen, „dass das anders organisiert wird“. Dass die Angeklagte mit ihrem Handeln bzw. Unterlassen mit in Kauf nahm, dass den Mäusen Qualen bereitet wurden, lasse sich „aus den äußeren Umständen nicht zwingend ableiten“. Der inkriminierte Tatbestand war damit nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.