Ein Friseur beim Föhnen
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Coronavirus

Juristenstreit um Masken für Friseure

Die Debatte um die womöglich nach wie vor herrschende Maskenpflicht für körpernahe Dienstleister wie Friseure geht weiter: Nun schlägt sich auch Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk auf die Seite der Friseure, die Stadt beharrt auf ihrer Auslegung.

Zum Hintergrund: Seit Donnerstag gilt die CoV-Zusatzverordnung der Stadt, darin ist unter anderem die strengere Maskenpflicht als in den anderen Bundesländern festgehalten. Auch für körpernahe Berufe gibt es – so lesen es zumindest die Berufsgruppenvertreter – eine Verschärfung: Friseurinnen und Friseure müssen jetzt wieder Maske tragen, warnte etwa die Friseurinnung ihre Mitglieder. Die Aufregung war groß. Auf ORF-Nachfrage winkte die Stadt ab, eine Maskenpflicht sei in der Verordnung nicht vorgesehen. Es reiche der „3G“-Nachweis.

Verfassungsjurist Funk gegen Stadt

Allerdings ist nun auch Verfassungsjurist Funk mit der Innung und von ihnen befragten Experten einer Meinung. Er widerspricht im „Wien heute“-Interview der Rechtsmeinung der Stadt: „Faktum ist, solange diese Regelung besteht, gilt – das ist ganz klar – für die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen, also Friseuren und anderen, in geschlossenen Räumen Maskenpflicht bei den Dienstleistern“, so Funk. Also nicht nur bei Friseuren, sondern etwa auch bei Masseuren.

Das stößt nach wie vor auf Unverständnis bei den Friseurinnen und Friseuren, sie verstehen nicht, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Maske tragen müssen, Kundinnen und Kunden aber nicht. „Diese Regelung hat für niemanden Sinn ergeben“, meinte etwa Friseur Hannes Steinmetz.

Maske für Friseure: Noch mehr Verwirrung

Stadt prüfte Verordnung erneut

Die Stadt Wien bleibt dennoch bei ihrer Sicht der Dinge: Bei einem „3G“-Nachweis gilt keine Maskenpflicht für Friseure – das sei auch niemals die Intention gewesen, heißt es aus dem Büro des zuständigen Stadtrats Peter Hacker (SPÖ). Man habe die Verordnung nun noch einmal prüfen lassen – und aus Sicht der Stadt ist sie korrekt verfasst. Bedarf für Änderungen sieht man keinen.

Konkret geht es um folgenden Auszug aus der Verordnung: „(4) Zusätzlich zu § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung haben Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer bei Kundenkontakt in Betriebsstätten gemäß § 1 Abs. 2 in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“