Schüler während des Unterrichts
ORF.at/Carina Kainz
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Coronavirus

Derzeit keine Sonderbetreuungszeit

Am Montag beginnt das neue CoV-Schuljahr: Mitzubringen ist in Wien jedenfalls ein gültiger Test oder die Einverständniserklärung der Eltern, dass in der Schule getestet werden darf. Über eine Wiedereinführung der Sonderbetreuungszeit wird diskutiert.

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen wird es wohl dennoch zu positiven Fällen in den Schulklassen kommen. In diesem Fällen hat man sich im vergangenen Schuljahr auf die Sonderbetreuungszeit verlassen: Sie betrug vier Wochen für die Mutter und vier Wochen für den Vater, insgesamt also acht Wochen frei einteilbar. Doch mit Schulschluss lief das Modell aus. Die Frage ist nun, wie Eltern abgesonderte Kinder im Herbst betreuen können.

Wenn es sich um ein älteres Schulkind handelt, muss die erkrankte Person, dessen Sitznachbarn und engen Freunde zu K1 und müssten in Quarantäne, so Ursula Karnthaler vom Medizinischen Krisenstab der Stadt Wien. Aber je jünger die Kinder in einer Bildungseinrichtung sind, desto schwieriger werde es, die wirklich engen Kontaktpersonen herauszufiltern, so Karnthaler. Daher müsse etwa in einem Kindergarten die ganze Gruppe in Quarantäne, wenn ein Kind infiziert sei. Absonderung bedeutet 14 Tage zu Hause bleiben, wobei es nach zehn Tagen möglich werde, sich freizutesten.

Arbeitsrecht für viele unzureichend

Durch das Auslaufen der Sonderbetreuungszeit fallen Eltern betroffener Kinder wieder in bestehendes Arbeitsrecht zurück, hieß es seitens der Arbeiterkammer (AK). Das heißt, sie haben zwar auch ein Recht auf Freistellung, das aber zeitlich sehr begrenzt sei. Eine Pflegefreistellung gebe es nur, wenn das Kind krank sei. Ist es aber nur in Quarantäne, könne jetzt nur mehr eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen „nur für eine zeitlich begrenzte Zeit“ geltend gemacht werden. Das bedeutet, der Arbeitgeber könnte zum Beispiel zehn Tage akzeptieren oder auch nur drei Tage.

Weil im vergangenen Schuljahr immer wieder solche Sonderbetreuungszeiten notwendig geworden seien, sei ja ein sehr gutes Krisenmodell geschaffen worden, das mit Ende des letzten Schuljahres ausgelaufen sei. Bei der Arbeiterkammer würden bereits viele Eltern anfragen, was passiere, wenn zum Beispiel gleich in der ersten Schulwoche Kinder abgesondert würden und Eltern keinen Urlaub oder Zeitausgleich mehr zur Verfügung hätte. Arbeiterkammer, ÖGB und SPÖ fordern daher eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit.

Strenge Regeln in der Sicherheitsphase

In der ersten „Sicherheitsphase“ nach Schulstart, die auf drei Wochen anberaumt ist, müssen alle Kinder mindestens zweimal wöchentlich PCR-testen – unabhängig davon, ob sie geimpft sind. Im Regelfall sind es sogar drei Tests: Dann wird am Montag ein Antigen- und ein PCR-Test gemacht – der erste für die unmittelbare Teilnahme am Unterricht, das Ergebnis des letzteren sollte dann am Dienstag vorliegen. Am Donnerstag folgt ein weiterer PCR-Gurgeltest. Wichtig für alle, die in der Schule testen wollen: Es braucht eine Einverständniserklärung der Eltern, wie Wiens Bildungsdirektor Heinrich Himmer im Radio-Wien-Interview betonte. Diese muss am ersten Schultag einmalig abgegeben werden.

Alternativ zum Test an der Schule kann auch ein für den jeweiligen Zeitraum gültiger externer Test einer befugten Teststelle vorgezeigt werden. Nach der Sicherheitsphase kommt es bei der Testhäufigkeit auf die Inzidenzen an. In Wien geht man schon jetzt davon aus, dass die Regelungen der Sicherheitsphase angesichts des Infektionsgeschehens auch danach weiter gelten werden.

Maskenpflicht je nach Risikostufe

In der Sicherheitsphase müssen Schüler außerhalb der Klasse einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Danach hängt es wieder von der Risikostufe ab: Bei geringem Risiko braucht man keine Maske, bei mittlerem Risiko gilt wieder eine Maskenpflicht außerhalb der Klasse, ab hohem Risiko (Inzidenz ab 200) müssen Schüler ab der neunten Schulstufe auch im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz aufhaben. Unterschiede je nach Impfstatus gibt es nicht. Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen.

Schärfere Maßnahmen für eine Schule sind grundsätzlich möglich: Direktoren dürfen auf eine Woche befristet und mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine weitergehende Maskenpflicht bzw. zusätzliche Tests anordnen. Das kann etwa einzelne Räume wie einen engen Computersaal betreffen und muss nach einer Woche erneut beantragt und genehmigt werden.