Taxis an einem Wiener Taxi-Stand
APA/Georg Hochmuth
APA/Georg Hochmuth
Chronik

Fahrt in illegalem Taxi kann teuer kommen

Fahrgäste sowie Lenkerinnen und Lenker haben zuletzt über eine zunehmende Zahl an Taxis geklagt, deren Legalität nicht eindeutig zu erkennen gewesen sei. Die Taxiinnung ruft zur Vorsicht auf, Fahrgäste in einem illegalen Taxi sind nicht versichert.

Egal ob Fahrtendienste oder Taxiunternehmen, die Information der Innung beziehe sich auf alle, die illegal Fahrgäste transportieren würden. Grundsätzlich gibt es vier Möglichkeiten, ordnungsgemäß für den Taxibetrieb zugelassene Fahrzeuge bzw. deren Lenker zu identifizieren:

  • die Buchstabenkombination „TX“ am Ende des Kennzeichens
  • die Taxileuchte am Dach eines Taxis
  • den Taxilenkerausweis
  • den Gewerbeinformationsauszug (GISA)

Oft von Privatautos nicht zu unterscheiden

Fragliche Fahrzeuge und Lenker weisen oftmals keines dieser Merkmale auf, sondern sind unter anderem mit niederösterreichischen Kennzeichen unterwegs, wodurch sie nicht von privaten Fahrzeugen zu unterscheiden sind. Es kann dabei nicht garantiert werden, dass die fahrenden Personen eine aufrechte Gewerbeberechtigung und Fahrerlaubnis in Form eines Taxilenkerausweises haben. Dies kann dazu führen, dass Passagiere im Fall eines Unfalls während der Fahrt nicht versichert sind.

Taxilenkerausweis und GISA-Auszug

Die Innung rät Fahrgästen, die Zweifel haben, die notwendigen und vorgeschriebenen Berechtigungen zu überprüfen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Ein gültiger Taxilenkerausweis muss im Fahrzeug am Armaturenbrett sichtbar angebracht sein. Außerdem muss in jedem Taxi der GISA-Auszug mitgeführt werden. Dieses amtliche Dokument ist mit der neuen Taxigewerbeordnung seit Jahresbeginn verpflichtend in jedem Fahrzeug mitzuführen.

In jedem Fall sollten sich Fahrgäste am Ende der Fahrt eine Rechnung ausstellen lassen, empfiehlt die Innung weiters. Wer den Verdacht hat, ein illegales Taxi benützt zu haben, kann dies per Mail direkt der Innung melden. Um jedem Fall nachgehen zu können, sind dafür aber eine Bestellbestätigung und das Kennzeichen des möglicherweise unrechtmäßigen Fahrzeuges beizulegen.