Politik

Aufenthaltstitel verloren: EuGH gegen Wien

Ein Drittstaatsangehöriger verliert seinen langfristigen Aufenthaltstitel auch dann nicht, wenn er innerhalb eines Jahres nur wenige Tage in der Europäischen Union verbringt, besagt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Donnerstag. Hintergrund ist ein Fall aus Wien.

Wien hatte die Aufenthaltsgenehmigung eines Kasachen nicht verlängert, da er sich jedes Jahr nur kurz in der EU aufgehalten habe. Außer im Fall eines Missbrauchs reiche für die Verhinderung des Verlusts einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Betroffene während des Zeitraums von zwölf hintereinander folgenden Monaten in der EU wenige Tage anwesend sei, heißt es in dem Urteil.

Wenige Tage im Jahr reichen aus

Außer im Fall eines Missbrauchs reiche für die Verhinderung des Verlusts einer Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Betroffene während des Zeitraums von zwölf hintereinander folgenden Monaten in der EU wenige Tage anwesend sei, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Drittstaatsangehörige, die bereits durch ihre Aufenthaltsdauer in einem EU-Staat ihre Verwurzelung in dem Mitgliedsland belegt haben, dürften sich wie auch EU-Bürgerinnen und -Bürger längere Zeiträume außerhalb der EU bewegen.

Wiener Gericht an Rechtsauslegung des EuGH gebunden

Der in Wien dafür zuständige Landeshauptmann hatte die Verlängerung mit der Begründung abgelehnt, der Kasache habe sich von August 2013 bis August 2018 jedes Jahr eben nur wenige Tage in der EU aufgehalten. Der Mann beanstandete daraufhin den Verlust seiner Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in Österreich.

Das Verwaltungsgericht Wien bat den EuGH um Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie. Dieses vermutete, dass die entsprechende österreichische Regelung nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Das Gericht in Wien muss in diesem Fall nun entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.