Wirtschaftsuniversität Wien
ORF.at/Zita Klimek
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Coronavirus

Rechtliche Bedenken gegen 2-G an WU

Verfassungsjuristen haben Bedenken gegen die Einführung der 2-G-Regel an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien. Sie könnte gegen das Grundrecht verstoßen. Die WU verteidigt ihre Entscheidung.

Es gibt gleich Bedenken von mehreren Seiten. Andreas Janko, Professor für Öffentliches Recht an der Uni Linz, macht im Rechtspanorama der „Presse“ (Dienstag-Ausgabe) unter anderem formale Gründe geltend. Mit dem 2. Covid-19-Hochschulgesetz überlasse der Gesetzgeber die Entscheidung über ihre Maßnahmen ganz den Unis. Dies sei ein Schulbeispiel einer – verfassungsrechtlich unzulässigen – „formalgesetzlichen Delegation“.

Außerdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zwar zuletzt eine Impfpflicht im Kindergarten (zum Schutz vor Kinderkrankheiten) für zulässig erklärt, allerdings auch klargestellt, dass die Rechtsfolgen eines Verstoßes nicht unverhältnismäßig sein dürften: „Sie dürfen nicht so weit gehen, dass man Impfunwillige quasi vom gesellschaftlichen Leben ausschließt“, so Janko.

„Wenn man alles zusammennimmt – die Geldstrafen, das Verbot, in Lokale zu gehen, den Ausschluss vom Studium –, dann wäre die Impfpflicht auf einmal mit einem massiven Sanktionenpotenzial ausgestattet.“ In der Gesamtheit wäre das dann grundrechtswidrig. Dazu komme, dass sich mit der rascheren Ausbreitung, aber geringeren Gefährlichkeit von Omikron die pandemische Lage geändert habe.

Höhere Bildung mit Schule gleichzusetzen?

Karl Stöger, Professor für Verfassungs- und Medizinrecht an der Universität Wien, meinte außerdem, dass der EGMR zwar den Ausschluss von Ungeimpften aus dem Kindergarten gebilligt hat, ausdrücklich jedoch nicht von der Schulbildung. „Es ist die Frage, ob eine höhere Bildung anders zu sehen wäre als die Schule“, sagt Stöger.

Der Campus der WU Wien
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Wirtschaftsuniversität Wien

Frage, ob Alternativangebote nötig

Ähnlich sieht das Verfassungsrechtler Heinz Mayer gegenüber der APA: Die Regelung an der WU sei „nicht unproblematisch“. Zwar könnten Unis in ihrem Wirkungsbereich durchaus Verordnungen erlassen, die nicht von Gesetzen gedeckt sind. „Sie dürfen nur nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen.“ Aus gesundheitlichen Gründen wäre 2-G etwa an einer Medizin-Uni aufgrund des Patientenkontakts durchaus möglich und auch für Tätigkeiten mit hoher Ansteckungsgefahr wie beim Sport oder Singen wohl zulässig.

„Die Frage ist nur, ob man nicht für Ungeimpfte Alternativangebote machen müsste“, meinte Mayer. An der Uni Klagenfurt gelte schon länger 2-G, dort gebe es aber Online-Angebote und Sonderregeln für Prüfungen. Wenn man spezifische gesundheitliche Gefahren durch die Teilnahme Ungeimpfter etwa an Lehrveranstaltungen begründen könne, könnte die 2-G-Regelung zulässig sein, sagte Mayer – aber ohne Ersatzangebote Personen vom Studium auszuschließen, sei höchst problematisch. „Die Begründung, die Universität ist eine Stätte der Vernunft und die Impfgegner sind Vertreter der Gegenaufklärung, reicht sicher nicht.“

WU betont „bestimmten Ermessensspielraum“

WU-Vizerektor Michael Lang verteidigte gegenüber der APA die Regelung: Die Hochschulen seien von den allgemeinen Covid-19-Verordnungen ausgenommen und müssten selbst festlegen, welche epidemiologischen Nachweise bei ihnen gelten. Dabei gebe es einen bestimmten Ermessensspielraum, wobei man aber an die Wertungen der Rechtsordnung gebunden sei.

Die für die WU maßgebliche Regelung seien nicht die Verordnungen des Gesundheitsministers, sondern das Impfpflichtgesetz. „Das Impfpflichtgesetz gilt generell und wenn dieses die Impfung als Standard definiert, dann verstehen wir das so, dass wir als Universität darauf fokussieren. Sonst ergäbe sich ein Wertungswiderspruch.“ Daher seien auch Personen, die nicht von der Impfpflicht erfasst sind wie etwa Schwangere, auch von der 2-G-Regelung an der Uni nicht betroffen.

Studierende und Lehrende zu schützen

Außerdem wolle man mit der Regel auch den Präsenzbetrieb sichern. „Unsere Studierenden sind frustriert von den vielen Online-Veranstaltungen“, so Lang. „Daher sind gesicherte Rahmenbedingungen für den Präsenzbetrieb wichtig, weil Geimpfte eine geringere Wahrscheinlichkeit haben, sich zu infizieren, und nur selten schwer erkranken.“ ==

Dazu komme, dass es an der WU besonders schlechte Betreuungsverhältnisse gebe – ein Ausfall von Lehrenden wiege daher doppelt schwer. „Wir müssen auch sicherstellen, dass unsere Lehrenden keine schweren Krankheiten bekommen.“ Daher verlange die WU von allen Personen, die sich in ihren Gebäuden aufhalten – Studierenden, Lehrenden und auch Gästen –, dass sie ihrer Impfpflicht nachkommen.

Bekenntnis zur Impfung als Mittel gegen CoV

Die WU kündigte erst vor wenigen Tagen an, das Betreten der Uni-Gebäude nur noch Studierenden und Mitarbeitern zu gestatten, die einen Corona-Impf- oder Genesungsnachweis vorweisen können. Ausgenommen sollen demnach nur Menschen mit Impfbefreiungen. sein. Alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen sollen in Präsenz stattfinden, für Ungeimpfte werde es keine Kompensationen oder Online-Angebote geben, nur die Möglichkeit semesterweiser Beurlaubung.