Politik

Verbot kurdischer Demo verfassungswidrig

Die Untersagung einer Demonstration, im Rahmen derer die Fahne der kurdischen PKK gezeigt werden sollte, war verfassungswidrig. Das gab der VfGH in einem heute publizierten Erkenntnis bekannt.

Anlass für die Untersagung war, dass das Zeichen der kurdischen Bewegung durch das Symbole-Gesetz verboten ist. Ein solches Verbot reiche aber für sich allein nicht aus, die Untersagung einer Versammlung zu rechtfertigen, so das Höchstgericht. Das Verwaltungsgericht Wien, das das von der Landespolizeidirektion Wien erteilte Verbot als rechtmäßig empfunden hatte, hätte nach Ansicht des VfGH nicht nur prüfen müssen, ob mit der Verwendung der Fahne der PKK tatsächlich verpönte Ziele dieser Bewegung verfolgt werden.

Es hätte insbesondere auch berücksichtigen müssen, dass das (verbotene) Symbol als Stilmittel des Protests gegen das Symbole-Gesetz verwendet werden sollte. Da diese Prüfung unterblieben sei, habe das Gericht durch seine Entscheidung das Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

„Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“

In dem Fall ging es um eine „Kundgebung für Frieden und Demokratie in Kurdistan“ im vergangenen Jahr. Der Veranstalter wollte die Demonstration mit der Fahne der PKK gestalten. Diese gilt aber in der EU als verbotene terroristische Vereinigung und die Verwendung ihrer Fahne ist im Symbole-Gesetz verboten. Der Mann wollte auf die Fahne jedoch nicht verzichten, woraufhin die Kundgebung untersagt wurde – zu Unrecht, wie sich nun zeigte.

Wolfsgruß: Beschwerde abgelehnt

Die Behandlung einer weiteren Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt. Der Beschwerdeführer war in einem Verwaltungsstrafverfahren schuldig erkannt worden, in sozialen Netzwerken Fotos veröffentlicht zu haben, auf denen er mit dem „Wolfsgruß“, dem Handzeichen der rechtsradikalen Gruppierung „Graue Wölfe“, zu sehen ist.

Argumentiert wird, dass man gegen das Symbole-Gesetz an sich keine Einwände habe. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtene Bestrafung im Einzelnen dem Gesetz entspricht, seien spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen, schreibt der VfGH.

Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung am Programm

Zu tun bleibt für den Gerichtshof in näherer Zukunft noch so einiges. Der VfGH wird in der zweiten Aprilhälfte über die sechste Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die etwa die 2-G-Kontrolle im Handel brachte, sowie allenfalls Anträge betreffend den laufenden U-Ausschuss im Nationalrat beraten.