Zahlreiche Kerzen und Kränze an Baum gelehnt
APA/Thomas Rieder
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Chronik

Terror: Weitere Klage von Hinterbliebenen

Im Zusammenhang mit dem Terroranschlag 2020 in Wien wird am Mittwoch eine weitere Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich verhandelt. Geklagt haben die Eltern und der Bruder eines getöteten 21-Jährigen. Sie kritisieren behördliche Versäumnisse.

Die Amtshaftungsklage wird am Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) verhandelt. Die Angehörigen stehen auf dem Standpunkt, dass der Anschlag verhindert hätte werden können. Für den Rechtsvertreter der betroffenen Korneuburger Familie, den Wiener Rechtsanwalt Mathias Burger, besteht kein Zweifel, dass Fehler passiert sind, für die der Bund haftet, weil Organe in Vollziehung der Gesetze rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gesetzt haben.

Burger stützt sich dabei auf die Ergebnisse der sogenannten Zerbes-Kommission, die im Auftrag von Innen- und Justizministerium allfällige Versäumnisse im Zusammenhang mit dem behördlichen Umgang mit dem späteren Attentäter untersucht hatte.

Bericht über behördeninterne Pannen

Der 20-jährige Anhänger der radikalislamistischen Terror-Miliz „Islamischer Staat“ (IS) war nach einer Verurteilung wegen terroristischer Vereinigung vorzeitig bedingt entlassen worden und in weiterer Folge nicht in den Fokus der Verfassungsschützer geraten, obwohl Warnsignale gegeben waren. So nahm der 20-Jährige etwas mehr als drei Monate vor dem Attentat an einem Treffen radikaler Islamisten in Wien teil und versuchte in der Slowakei Munition für ein automatisches Sturmgewehr zu kaufen.

In ihrem Abschlussbericht zeigte die Zerbes-Kommission weitere behördeninterne Pannen auf, etwa beim Risikobewertungsprogramm für Gefährder, bei der Datenverarbeitung sowie dem Informationsfluss zwischen dem damaligen Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und dem Wiener LVT.

Schmerzengeld nicht „anrührbar“

Die Bereitschaft des Bundes, den Angehörigen des 21-Jährigen das erlittene Leid zumindest in finanzieller Hinsicht zu lindern, blieb überschaubar. Wie ihr Anwalt erklärte, bekamen die Eltern und der Bruder zunächst je 2.000 Euro aus dem Verbrechensopfergesetz und 4.500 Euro für die Begräbniskosten zugestanden, die damit aber nicht abgedeckt waren.

An Trauerschmerzengeld wurden erst nach Einbringung der Klage 10.000 Euro pro Person angeboten – „allerdings vorbehaltlich des Ergebnisses einer Prüfung, ob die Ansprüche zu Recht bestehen“, wie Burger sagte. Das angebotene Schmerzengeld sei damit in Wahrheit nicht „anrührbar“, weil befürchtet werden müsse, dass es zurückgefordert wird.

Burger hält ein Trauerschmerzengeld von 30.000 Euro pro Person für angemessen. Darüber hinaus verlangt er von der Republik die Abgeltung der gesamten Begräbniskosten. Die Klage beinhaltetet auch das Feststellungsbegehren, dass die Republik für zukünftige Folgeschäden haftet. Speziell die Eltern hat es psychisch massiv beeinträchtigt, dass ihr 21-jähriger Sohn mit einem Schlag mitten aus dem Leben gerissen wurde.

Termine" verlegt und hinausgeschoben"

Es ist nicht die erste Amtshaftungsklage, die nach dem Terror-Anschlag, der vier Passanten das Leben gekostet hat, am Wiener ZRS eingebracht wurde. Vor fast genau einem Jahr – am 17. Mai 2021 – wurde bereits eine Verhandlung eröffnet, die die Mutter einer deutschen Studentin angestrengt hatte. Diese hatte in einem Lokal in der Innenstadt kellneriert und wurde vom Attentäter vor der Bar erschossen.

Seither hat sich nicht viel getan, berichtete der Wiener Anwalt Lukas Bittighofer. Termine seien „verlegt und hinausgeschoben“ worden, man habe die Mandantin aufgefordert, ihre Ansprüche dem – eigens eingerichteten – Terroropferfonds bekannt zu geben. „Es gibt aber gewisse Schäden, die vom Terroropferfonds gar nicht beglichen werden können“, hielt Bittighofer fest.

Die Mutter der ums Leben gekommenen 24-Jährigen hatte ebenfalls nach dem Verbrechensopfergesetz zunächst 2.000 Euro erhalten. Damit ließen sich nicht einmal die Überführung – die junge Frau stammte aus Bayern – und das Begräbnis bezahlen. Neben der Abgeltung der Kosten für Überführung und Bestattung macht die Mutter Trauerschmerzengeld und Schockschaden geltend. Insgesamt begehrt sie rund 125.000 Euro. Die Finanzprokuratur – sie vertritt die Republik in allen Verfahren vor ordentlichen Gerichten – hatte die Ansprüche der Mutter nicht anerkannt. Eine außergerichtliche Lösung wurde abgelehnt.