Arzt im Rumpf mit Stetoskop
APA/Helmut Fohringer
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Coronavirus

Krankschreibung: Debatte über Risikogruppe

Für Diskussionen sorgen die neuen Regelungen zur Krankschreibung wegen einer CoV-Infektion. Bisher galten Abgesonderte automatisch als krank. Jetzt muss man Symptome haben, um krankgeschrieben zu werden. Problematisch sieht das die Ärztekammer vor allem bei vulnerablen Personen.

Laut Verordnung dürfen asymptomatische CoV-Infizierte nicht krankgeschrieben werden. „Unklar ist aber, wie mit den asymptomatischen Patientinnen und Patienten umgegangen wird, die in vulnerable Gruppen fallen“, sagte Erik Huber von der Ärztekammer Wien gegenüber Radio Wien. Zur Risikogruppe gehören alle Personen über 65 Jahre und etwa auch Menschen mit Bluthochdruck und einer Diabeteserkrankung.

Bei diesen müsste auch in der asymptomatischen Phase möglicherweise schon rasch eine Therapie eingeleitet werden. Huber fordert eine baldige Klarstellung vom Ministerium. „Wir wollen Risikopatientinnen und -patienten nicht frühzeitig in die Arbeit schicken, sondern möglichst schnell behandeln, um einen schwerwiegenden Verlauf zu verhindern“, erklärte Huber. Bei gefährdeten Personen sei es wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, rasch krankzumelden.

Krankschreibung persönlich oder telefonisch

Sobald bei einer CoV-Infektion Symptome auftreten – also eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt – ist eine Krankschreibung durch Ärztinnen und Ärzte möglich. Wenn eine Maske getragen wird, dürfen in Zukunft infizierte Personen auch die Ordinationen betreten und die Krankmeldungen persönlich abholen.

Huber geht auch davon aus, dass man sich auch bei leichten Symptomen krankschreiben lassen kann. Darüber hinaus wird auch die telefonische Krankmeldung wegen des Coronavirus mit Wochenbeginn wieder eingeführt.

Ärztekammer will Diagnose und Therapie bei Hausärzten

Die Ärztekammer will die CoV-Diagnose und -Therapie zentral aus einer Hand betreut wissen. Der Präsident der Wiener Ärztekammer, Johannes Steinhart, sieht „die Rolle der niedergelassenen Ärzteschaft als Partnerin in der Bewältigung der Corona-Krise“. Es sei eine Win-win-Situation für die Patientinnen und Patienten sowie das Gesundheitssystem im Gesamten, wenn künftig Diagnose und Therapie in den Ordinationen erfolge.

Konkret nannte er das Screening von asymptomatischen Patientinnen und Patienten, Diagnosestellungen mittels Antigen- und PCR-Test, die Beratung über Therapiemöglichkeiten und Medikamenteninteraktionen, Krankschreibungen sowie die Ausgabe aller Medikamente direkt in der Ordination – letzteres rechtlich gedeckt durch Paragraf 57 Ärztegesetz, wonach niedergelassene Ärztinnen und Ärzte auch ohne Hausapotheke Medikamente vorrätig haben müssen, um in dringenden Fällen Erste Hilfe leisten zu können. Etwa die Abgabe des Medikaments Paxlovid erspare den Betroffenen mühsame Wege sowie eine deutliche Reduktion der Ansteckungsgefahr, etwa wenn der Weg in die Apotheken wegfalle.

Verkehrsbeschränkung statt Absonderung

Die Bundesregierung beschloss am 26. Juli, Infizierte ab 1. August mit einer Verkehrsbeschränkung zu belegen statt wie bisher mit einer Absonderung. Die Neuregelung bedeutet, dass kranke Personen wie bei allen anderen Krankheiten in den Krankenstand gehen. Infizierte ohne Symptome können mit einer FFP2-Maske die eigene Wohnung verlassen und auch arbeiten gehen. Keine Maske muss getragen werden, wenn im Freien zu anderen Personen ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden kann.

Besuche in „vulnerablen Settings“ wie Krankenhäusern und Pflegeheimen sind nicht erlaubt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten, wenn möglich, eine räumliche Trennung von Infizierten vornehmen oder Schutzvorrichtungen bereitstellen. Die Risikogruppenverordnung wird ebenfalls wieder in Kraft gesetzt. Menschen aus vulnerablen Gruppen können ins Homeoffice wechseln oder von der Arbeit freigestellt werden.