Geschenke-Endspurt
APA/dpa/Frank Rumpenhorst
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Wirtschaft

Geschenke-Umtausch: Diese Regeln beachten

Die Weihnachtsfesttage sind vorbei, die Geschenke hoffentlich alle vergeben. Wie jedes Jahr tauschen auch heuer viele ihre Geschenke um. Damit das im Geschäft gelingt, müssen ein paar Dinge beachtet werden. Auch für den Online Handel gilt: Vorsicht vor Ausnahmen.

So selbstverständlich wie im Online-Handel ist die Umtauschmöglichkeit in herkömmlichen Geschäften nicht. Wenn jedoch einige Dinge bereits beim Kauf beachtet werden, gelingt der Umtausch.

„Wenn man im Geschäft einkauft, hat man kein gesetzliches Umtauschrecht. Das heißt: Am Besten bereits beim Kauf nachfragen, ob das jeweilige Geschäft einen Umtausch anbietet und bestenfalls sogar auf der Rechnung vermerken“, erklärt Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer gegenüber Radio Wien. Bei den Fristen empfiehlt sie ebenso, immer im Geschäft nachzufragen. Zwischen einer Woche und zwei Monaten ist hier nämlich alles möglich.

Geld zurück gibt es nur selten

Es kann auch vorkommen, dass die Ware, die man beim Umtausch gerne hätte, nicht verfügbar ist. Dann sollte jedoch nicht mit einer Geld-zurück-Garantie gerechnet werden. Denn das gibt es nur in den wenigsten Fällen. Geschäfte stellen stattdessen gerne Gutscheine aus. Zgubic mahnt hier vor der Inflation, die auch die Gutscheine schnell weniger wert werden lässt. Deshalb sollen sie schnellstmöglich eingelöst werden.

Grundsätzlich gelten Gutscheine für 30 Jahre, wenn nichts darauf vermerkt ist. „Aber wir wissen aus der Praxis, dass Gutscheine gerne befristet werden. Da gibt es jedoch Gerichtsentscheidungen, die beispielsweise sehr kurze Fristen von einem Jahr als rechtswidrig erklären“, erklärt Zgubic. Auch zwei bis drei Jahre seien in der Regel zu kurz, erklärt sie. Wenn eine Befristung für zu kurz erklärt wird, fällt sie weg. Der Gutschein ist dann laut Zgubic automatisch für 30 Jahre gültig.

Online-Waren-Rückgabe flexibler, mit Ausnahmen

Die Rückgabe von online gekauften Waren ist flexibler. Da gibt es nämlich die gesetzliche Regelung: 14 Tage hat man Zeit seine Ware zurückzusenden. Gabriele Zgubic rät aber auch hier zur Vorsicht, denn es gibt Ausnahmen, die nicht zurückgesendet werden können: „Zum Beispiel: Man lässt ein Schmuckstück individuell anfertigen, es ist vielleicht der Name darauf, dann hat man kein Rücktrittsrecht. Genau so bei Konzert Karten.“

Recht auf Produkte, die funktionieren

Einen Hinweis gibt Zgbuic: „Umtausch- und Rückgaberechte sind das eine, gesetzliche Gewährleistungsrechte sind das Andere.“ Wenn ein Produkt nicht funktioniert, gebe es ein sogenanntes Gewährleistungsrecht dafür. Das heißt: Gegenüber den Händlerinnen und Händlern hat man dann Anspruch auf eine funktionierende Ware, erklärt sie. Wenn ein Umtausch oder eine Reparatur nicht möglich ist, hat man Anspruch auf sein Geld.