Wie die Tageszeitung „Standard“ am Samstag berichtete, habe ein Mann einen fremden Ausweis kopiert und ihn beim Parken hinter die Windschutzscheibe gelegt. Die Staatsanwaltschaft Wien brachte trotz des geringen Schadens einen schweren Betrug zur Anklage, der mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belangt wird.
Landesgericht wies Anklage zurück
Doch das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Strafantrag zurück. Es handle sich um ein bloßes Verwaltungsdelikt nach dem Wiener Parkometergesetz. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern und einer Regelung im Finanzstrafgesetz sei dafür die Stadt Wien zuständig.
Die Generalprokuratur wandte sich daraufhin laut dem Artikel mit einer „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ an den OGH – und bekam dort kürzlich recht. Im Fall eines gefälschten Behindertenausweises seien sowohl das Wiener Parkometergesetz als auch der Tatbestand des Betrugs im Strafgesetzbuch anwendbar. Der Mann muss sich nun vor dem Strafgericht verantworten.