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Teichtmeister wieder verhandlungsfähig

Sechs Wochen nach dem geplatzten Prozessauftakt ist Schauspieler Florian Teichtmeister wieder verhandlungsfähig. Einen Prozesstermin gibt es noch nicht. Das Landesgericht gewährt zudem dem Burgtheater keine Akteneinsicht.

Teichtmeister soll Zehntausende Dateien mit bildlichen Darstellungen von Kindesmissbrauch besessen haben. Ein Prozesstermin vor sechs Wochen musste wegen einer Erkrankung des Angeklagten abgesagt werden. Nun sei Teichtmeister wieder verhandlungsfähig, teilte die Sprecherin des Landesgerichts, Christina Salzborn, mit. Der zuständige Richter hatte zuletzt von den Rechtsvertretern Teichtmeisters Unterlagen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit angefordert und als Antwort bekommen, dass diese wieder gegeben sei.

Zugleich sei jedoch der Richter, der die Verhandlung leiten wird, bei der Vorbereitung „zum Schluss gekommen, dass weitere Ermittlungen notwendig sind“. Folglich habe der Richter diese „von Amts wegen in Auftrag gegeben“, sagte Salzborn. Nähere Angaben, worauf sich diese Ermittlungen beziehen, „sind im Zwischenverfahren nicht möglich“, erläuterte die Gerichtssprecherin. Bevor das Ergebnis dieser Erhebungen nicht vorliegt, kann jedenfalls die Hauptverhandlung nicht ausgeschrieben werden.

Einsicht in Teichtmeister-Akte abgelehnt

Teichtmeister war seit 1. Dezember 2019 Ensemblemitglied an der Burg und am 13. Jänner 2023 nach Bekanntwerden der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Anschuldigungen fristlos entlassen worden. Das Burgtheater hatte Akteneinsicht begehrt, um, wie es hieß, die Position der Burgtheater GmbH in zukünftigen arbeitsgerichtlichen bzw. zivilrechtlichen Verfahren zu stärken. Demnach wurde seitens des Burgtheaters geltend gemacht, es sei durch die fristlose Entlassung Teichtmeisters „ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden“.

Die Geschäftsführung sei „verpflichtet, die rechtlichen Interessen der Burgtheater GmbH zu wahren und abzuklären, inwieweit ihr Ansprüche gegen den Angeklagten zustehen“. Aus dem Gerichtsakt würden sich „Zeitpunkt, Umfang und Art der Kenntnis des Angeklagten vom anklagegegenständlichen Tatvorwurf und seine Verantwortung im Strafverfahren ergeben“. Es werde deshalb Zugang zum Akt begehrt, um im Falle eines auf Schadenersatz gerichteten Verfahrens gegen Teichtmeister Rechtsansprüche besser durchsetzen zu können.

Rechtliches Interesse derzeit „nicht konkret“

Das Landesgericht lehnte den Antrag am vergangenen Freitag ab, weil das behauptete rechtliche Interesse an der Akteneinsicht – jedenfalls derzeit – „nicht konkret“ vorliege. Es sei nämlich noch kein Zivilverfahren zwischen der Burgtheater GmbH und Teichtmeister anhängig. „Die bloße Idee eines möglicherweise in der Zukunft stattfindenden Zivilverfahrens trägt dem Erfordernis der Konkretheit nicht ausreichend Rechnung“, heißt es im Gerichtsbeschluss.

Nebenbei verwies das Landesgericht auf die „massive Medienberichterstattung“ in der Causa Teichtmeister, „wodurch auch wesentliche Informationen aus dem Strafakt öffentlich kursieren. Zeitpunkt, Umfang und Art der Kenntnis des Angeklagten vom anklagegegenständlichen Tatvorwurf und seine grundsätzlich geständige Verantwortung im Strafverfahren sind bereits einer Vielzahl von Medienberichten zu entnehmen.“

Abschließend wurde festgehalten, die Behauptung, die Beweislage und damit die Rechtsposition des Burgtheaters würden sich mit Kenntnis des gesamten Akteninhalts verbessern, sei „zu unsubstanziiert“ und das vorgegebene rechtliche Interesse daher „nicht ausreichend glaubhaft gemacht“.