Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte Manner im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Nach der ersten Instanz schloss sich nun auch das OLG Wien der Rechtsauffassung des VKI an und beurteilte die Verpackung des Schüttelbeutels von „Manner Mozart Mignon“ ebenfalls als irreführend. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
100 Gramm weniger
Die Mozartschnitten waren bereits vom Handelsgericht Wien als irreführende Mogelpackung beurteilt worden: Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt, zum anderen würde Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt befüllen.

Während etwa die „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten 400 Gramm enthalten, weisen die „Mozart Mignon“-Schnitten 100 Gramm weniger – also nur 300 Gramm auf. Im Ergebnis folgte das Gericht der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte das Produkt als irreführende Mogelpackung.
Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent
Dies bestätigte nun das OLG Wien, das in zweiter Instanz über die von Manner erhobene Berufung zu entscheiden hatte. Im Einklang mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Mogelpackungen hielt das OLG Wien fest, dass bei Kuchen ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bei Kundinnen und Kunden bewirken könne. Demgemäß liege auch bei den klagsgegenständlichen Mozartschnitten eine wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung vor.
Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Schauseite der Verpackung könne daran nichts ändern, würde diese doch bei Waffeln – anders als bei anderen Produktkategorien wie Zucker – keine besondere Vorstellung von der damit einhergehenden tatsächlichen Füllmenge bei den Konsumentinnen und Konsumenten auslösen, heißt es in einer VKI-Aussendung am Dienstag.
Manner-Einspruch verworfen
Das Argument von Manner, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, verwarf das Berufungsgericht unter Verweis auf die von Manner angebotenen „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten. Für das Gericht gab es keinen erkennbaren Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad – außer, dass die klagsgegenständlichen Mozartschnitten (aus Mandel und Haselnuss) in der Produktion teurer seien.
„Um sich greifenden Marktpraxis“
„Das OLG schreibt die Judikatur des OGH fort und schiebt der um sich greifenden Marktpraxis übergroßer Verpackungen ein weiteres Mal einen Riegel vor“, zeigt sich Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, erfreut über das Urteil. Schön sei auch, dass der Umweltgedanke Berücksichtigung finde: „Das Gericht streicht klar hervor, dass Konsumentinnen und Konsumenten in Zeiten wie diesen, in denen Plastikmüll eingespart werden soll, ein krasses Missverhältnis von Inhalt und Verpackung nicht erwarten.“