CHRONIK

Fall Leonie: Es bleibt bei lebenslang und 19 Jahren

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich am Mittwoch mit den Rechtsmitteln zweier Männer im Fall der getöteten 13-Jährigen beschäftigt. Die Verteidiger baten um mildere Strafen, doch es bleibt laut OGH bei lebenslang und 19 Jahren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des 24-Jährigen wurde verworfen, beide Strafberufungen zurückgewiesen. Damit sind sämtliche Urteile in dem Fall rechtskräftig. Der Vorsitzende des Fünfersenats, Rudolf Lässig, begründete die Entscheidung, den Rechtsmitteln keine Folge zu leisten, mit an Deutlichkeit nicht zu überbietenden Worten. „Das Opfer, ein 13-jähriges Mädchen, wurde geradezu zu einer Sache degradiert“, hielt Lässig fest.

Man habe dem Kind in einem so hohen Maße Suchtgift verabreicht, „dass es de facto wehrlos war“. In diesem Zustand hätten die Täter, „erwachsene Männer, das Opfer, ein 13-jähriges Mädchen, aufs Übelste sexuell missbraucht.“

„Mädchen wie eine Sache behandelt“

„Als den Tätern klar war, dass das Opfer mit dem Tod ringt, haben sie nicht Hilfe geholt oder Hilfsmaßnahmen gesetzt. Wieder wurde das Mädchen wie eine Sache behandelt. Es wurde genommen und wie eine Sache auf der Straße abgelegt“, stellte der Senatsvorsitzende fest. Dem Senat – allesamt Richterinnen und Richter, die schon viele Jahre in der Strafjustiz tätig sind – „ist ein so hoher Grad an Schuld noch kaum untergekommen“, meinte Lässig. Da gebe es „keine Veranlassung", die vom Erstgericht verhängten Strafen zu reduzieren.“

Die Leiche des Mädchens aus Niederösterreich war am 26. Juni 2021 auf einem Grünstreifen in Wien-Donaustadt von Passanten leblos aufgefunden worden. Den nunmehr rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen zufolge starb die 13-Jährige infolge einer Suchtmittelvergiftung – ihr waren sieben MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten verabreicht worden. Das Mädchen erstickte.

Dritter Verurteilter verzichtete auf Rechtsmittel

Der 24-Jährige gilt als unmittelbarer Täter, er fasste wegen Mordes und Vergewaltigung die Höchststrafe aus. Der 20-Jährige wurde wegen Mordes durch Unterlassung und Vergewaltigung schuldig erkannt. Dasselbe gilt für einen Drittbeteiligten, der nicht mehr Gegenstand des OGH-Gerichtstags war. Über den Mann, dem die Wohnung gehörte, in der es zu den verfahrensgegenständlichen Tathandlungen kam, hatte das Erstgericht 20 Jahre Haft verhandelt.

Dazu gab der Anwalt des Mannes bereits nach Schluss der Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen einen Rechtsmittelverzicht ab, so dass die später doch noch eingebrachten Rechtsmittel vom OGH aus formalen Gründen weit vor dem heutigen öffentlichen Gerichtstag in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurden.

„Massive Gleichgültigkeit“

Generalanwalt Josef Holzleithner hatte zu Beginn des Gerichtstags an den Fünfersenat des OGH appelliert, beiden Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen. Gerade der Hauptangeklagte habe eine „massive Gleichgültigkeit gegen die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Integrität und das Leben anderer an sich“ an den Tag gelegt, sagte Holzleithner. Er verwies auch auf drei Vorstrafen des 24-Jährigen. Die Verteidiger der beiden gebürtigen Afghanen, Wolfgang Haas und Sebastian Lesigang, hatten dagegen den OGH um mildere Sanktionen ersucht – vergeblich, wie sich dann zeigte.