Chronik

Fahrlässige Tötung: Arzt muss vor Gericht

Ein Wiener Spitalsarzt muss sich im Zusammenhang mit dem Tod einer Patientin wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten. Am Donnerstag wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Wien einen Strafantrag eingebracht hatte.

Gerichtssprecher Markus Riedl bestätigte am Donnerstagnachmittag die Einbringung des Strafantrags beim Bezirksgericht Wien-Innere Stadt. Konkreten Prozesstermin gebe es noch keinen, sagte Riedl: „Die Verhandlung wird nicht vor Mitte September stattfinden.“ Eine psychisch kranke Frau hatte sich Ende Oktober 2021 von zwei jungen Polizisten in ein Wiener Spital bringen lassen – die Beamten gingen davon aus, dass bei ihr Hinweise auf eine Selbstgefährdung vorlagen.

Keine engmaschige Überwachung

Die Frau wurde nach dem Unterbringungsgesetz stationär aufgenommen. In der Klinik nahm sich die Frau dann das Leben. Dem damals diensthabenden Oberarzt wird von der Staatsanwaltschaft nun angelastet, „fahrlässig den Tod (…) herbeigeführt zu haben“, wie es im Strafantrag heißt, der der APA vorliegt. Der Facharzt für Psychiatrie habe trotz Einschätzung einer Selbstgefährdung der Frau eine Lege-artis-Behandlung unterlassen.

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Die Psychiatrische Soforthilfe bietet unter 01/313 30 rund um die Uhr Rat und Unterstützung im Krisenfall. Die österreichweite Telefonseelsorge ist ebenfalls jederzeit unter 142 gratis zu erreichen.

Aus Sicht der Anklagebehörde war die erforderliche engmaschige Überwachung der Frau sowie ihre Unterbringung in einem videoüberwachten Zimmer fahrlässigerweise unterblieben. Vorgeworfen wird dem Arzt auch, von einer „Erhöhung der Medikation“ Abstand genommen zu haben.

Bis zu zwölf Monate Haft drohen

Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf ein Gutachten eines renommierten psychiatrischen Sachverständigen, das im Vorfeld eingeholt wurde und das den Angeklagten belastet. Die Anklagebehörde beantragte die Beiziehung des Sachverständigen zur Hauptverhandlung.

Für den Arzt, der im Ermittlungsverfahren jegliche Schuld von sich gewiesen haben soll und der an der betroffenen Klinik nach wie vor Dienst versieht, gilt die Unschuldsvermutung. Im Fall einer Verurteilung drohen ihm bis zu zwölf Monate Haft.