Küssel: OGH bestätigt Schuldspruch

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Nichtigkeitsbeschwerde im Fall Gottfried Küssel abgelehnt und den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt. Die Haftstrafe für den Neonazi wurde auf sieben Jahre und neun Monate gesenkt.

Die gegen das ursprüngliche Urteil eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Ausschlaggebend für die Reduktion der Haftdauer von neun Jahren auf sieben Jahre und neun Monate war der Umstand, dass Küssel zuletzt 1994 verurteilt worden war. Das habe das Erstgericht bei den Strafzumessungsgründen zu wenig berücksichtigt, so dass acht Jahre angemessen gewesen wären, erläuterte die Senatsvorsitzende Helene Bachner-Foregger.

Weitere drei Monate bekam Küssel wegen „überlanger Verfahrensdauer“ nachgelassen: Das Erstgericht hatte das schriftliche Urteil erst zwei Monate nach der Urteilsverkündung ausgefertigt und erst fünf Monate nach diesem Zeitpunkt eine Protokollsberichtigung infolge eines Schreibfehlers der Schriftführerin vorgenommen.

Neo-Nazi Küssel

APA/HERBERT PFARRHOFER

Küssel und die beiden Mitangeklagten bei der OGH-Verhandlung

Küssel bat zuvor um Freispruch

Die Schlüsselfigur der rechtsextremen Szene hatte zuvor in seinem Schlusswort um einen Freispruch gebeten. „Wiederbetätigung an sich bedingt eine Tat“, gab der mittlerweile 55-Jährige zu bedenken. Ihm sei aber nicht bewusst, ein „schuldhaftes Verhalten begangen zu haben“. „Der Staatsanwalt erfand einen Hütchentrick“, meinte Küssel unter Anspielung auf den Umstand, dass er auf Basis einer zuletzt modifizierten Anklage in erster Instanz schuldig erkannt worden war.

Küssel war im Prozess vorgeworfen worden, nicht Betreiber, sondern Initiator der neonazistischen Website Alpen-donau.info gewesen zu sein. Wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung wurde Küssel vor fast genau einem Jahr nicht rechtskräftig zu neun Jahren Haft verurteilt. Die zwei Mitangeklagten fassten sieben und viereinhalb Jahre Haft aus.

Auch Strafausmaß der Mitangeklagten reduziert

Wie für Küssel gab es einen Strafnachlass auch für die beiden Mitangeklagten. Statt einer ursprünglich siebenjährigen fasste der eine Mitangeklagte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten aus. Bei ihm hätte das Erstgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die „soziale Integration“ nicht hinreichend berücksichtigt, bemängelte Bachner-Foregger. Zusätzlich kam bei ihm auch die „überlange Verfahrensdauer“ zu tragen. Das wurde auch beim Drittangeklagten nachträglich gewichtet, so dass dieser statt viereinhalb am Ende vier Jahre und drei Monate ausfasste.

Elf einschlägige Vorstrafen

In allen Fällen wurde der im Verbotsgesetz vorgesehene Strafrahmen von bis zu 20 Jahren angewandt, und zwar wegen der besonderen Gefährlichkeit der Angeklagten. Bei Küssel gibt es insgesamt elf einschlägige Vorstrafen, darunter eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Wiederbetätigung aus dem Jahr 1994.

Der ursprüngliche Prozess mit Schuldsprüchen wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung und langjährigen Haftstrafen für alle drei Angeklagte war im Straflandesgericht im Jänner des Vorjahres zu Ende gegangen - mehr dazu in Neun Jahre Haft für Gottfried Küssel (wien.ORF.at; 11.1.2013).