U-Haft für Ex-„Ultras“-Chef aufgehoben

Nach den Ausschreitungen im Hanappi-Stadion vom 7. September 2013 ist jetzt die U-Haft gegen den Ex-Chef der Rapid-„Ultras“ aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht fand, dass die Beweise gegen den Mann nicht ausreichend.

Der 32-Jährige war Anfang Februar gemeinsam mit vier weiteren Rapid-Fans in U-Haft genommen worden - mehr dazu in U-Haft gegen fünf Rapid-Fans verhängt. Die Staatsanwaltschaft Wien, die im Zusammenhang mit den Randalen nach einem Match zwischen Rapid und dem 1. FC Nürnberg gegen insgesamt 46 Personen wegen Landfriedensbruchs, Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Sachbeschädigung ermittelt, ging bei den fünf von einer führenden Beteiligung aus.

Fußfessel seit Mitte März

Während die übrigen mutmaßlichen Rädelsführer nach einiger Zeit gegen gelindere Mittel enthaftet wurden, blieb der Ex-Ultras-Chef in U-Haft, durfte diese ab Mitte März aber wenigstens in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu Hause absitzen - mehr dazu in Fußfessel für Ex-Chef der Rapid-„Ultras“.

Die zuständige Staatsanwältin schoss sich ein Eigentor, als sie die Entscheidung des Wiener Straflandesgerichts bekämpfte, das dem Verdächtigen die Fußfessel genehmigt hatte. Nun hatte nämlich das OLG die Beweislage zu prüfen. Das OLG sichtete die gesamte DVD mit dem Videomaterial und gelangte zum Schluss, die Videosequenzen ließen keine Rückschlüsse „auf ein von der Staatsanwaltschaft angenommenes gewaltsames bzw. tätliches Vorgehen des Beschuldigten“ zu.

OLG kritisiert Erstgericht

Zwar spreche der Verdächtige „mit einer gewissen Bestimmtheit“ mit einem Ordner, „ein ‚Stoßen‘ oder ein im Sinn einer Körperverletzung interpretierbares ‚Attackieren‘ findet jedoch nicht statt“, heißt es in dem mit 31. März datierten, der APA vorliegenden OLG-Beschluss.

Dieser Beschluss kritisiert auch in recht deutlichen Worten das Erstgericht, das die U-Haft - wenn zuletzt auch in Form der Fußfessel - verlängert und dem Verdächtigen ein „Wegstoßen“ bzw. „Provozieren“ des Ordners unterstellt hatte. Eine Provokation sei noch kein strafrechtlicher Tatbestand, das angebliche Wegstoßen habe nicht einmal der betroffene Ordner selbst behauptet, bemerkt das OLG.

„Kein Eindruck gewaltbereiter Aggressivität“

„Zu keinem Zeitpunkt des Videoverlaufs entsteht der Eindruck gewaltbereiter Aggressivität des Beschuldigten“, hält das OLG fest. Die DVD vermittle vielmehr „den Eindruck der vom Beschuldigten behaupteten deeskalierenden Haltung“.

Der Verteidiger des 32-Jährigen, Marcus Januschke hatte stets darauf hingewiesen, sein Mandant habe sich in diesem Fall nichts zuschulden kommen lassen, sondern die Situation beruhigen wollen, indem er sich gerade einmal drei Minuten lang in der Menschenmenge aufhielt. Danach habe er sich zurückgezogen.