Obdachlose vertrieben: Gericht prüft
Geplant ist eine öffentliche Verhandlung am 8. Mai. Mehrere Obdachlose haben eine Maßnahmebeschwerde eingebracht, die sich nicht nur gegen die Polizei, sondern auch die MA 48 richtet. Sie wollen damit die Feststellung erwirken, dass die Wegweisung und die Wegnahme ihrer Habseligkeiten rechtswidrig waren.
30 Minuten Zeit, Parkbänke zu räumen
Die Polizei hatte untertags bei den Obdachlosen zunächst eine Routinekontrolle durchgeführt, bei der keine Beanstandungen vorgenommen wurden. Am Abend kehrten Beamte in den Stadtpark zurück, die den Unterstandslosen nun unter Berufung auf die Wiener Kampierverordnung erklärten, sie müssten die Parkbänke räumen. Den Betroffenen wurden 30 Minuten gegeben, um sich mit ihren Schlafsäcken und sonstigem Besitz aus dem Park zu entfernen.
APA/Roland Schlager
Jene, die sich zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Stadtpark aufhielten, verloren ihren Besitz. Er landete auf einem Fahrzeug der MA48 und wurde abtransportiert. Ein Mann, der auf Krücken angewiesen ist, soll nicht imstande gewesen sein, seine Sachen wegzutragen und diese daher ebenfalls verloren haben.
Viel diskutierte Aktion
Die Amtshandlung rief teilweise heftige Kritik hervor. Menschenrechtliche Bedenken wurden ebenso aufgeworfen wie die Frage, ob sich die Polizei überhaupt auf eine „passende“ Rechtsgrundlage berufen hatte. In jedem Fall sei die Ausübung behördlicher Befehls-und Zwangsgewalt unverhältnismäßig ausgefallen, hieß es. Dabei wurde von der Caritas auch die Frage gestellt, ob es Druck von Bezirkspolitikern oder höheren Polizeistellen gegeben habe - mehr dazu in Obdachlose: Caritas verwundert über Rauswurf .
Als Folge der Kritik fand ein runder Tisch statt, an dem unter anderen Vertreter des Fonds Soziales Wien (FSW), der Polizei, der Sucht- und Drogenkoordination sowie der karitativen Einrichtungen Caritas, Rotes Kreuz, Samariterbund und Volkshilfe teilnahmen. Dabei wurde laut FSW „Optimierungsbedarf bei der Kommunikation festgestellt“ - mehr dazu in Obdachlose: Kommunikation verbessern.