Kleines Glücksspiel: Steuerpflicht bleibt

In Wien ist mit 1. Jänner 2015 das kleine Glücksspiel verboten. Die Automaten sind trotzdem steuerpflichtig, sofern sie nicht offiziell abgemeldet werden. Denn die Entrichtung der Vergnügungssteuer endet nicht mit dem Auslaufen der Lizenz, sondern mit der Abmeldung.

Der Automatenverband monierte, dass an die Wiener Aufsteller eine schriftliche Aufforderung verschickt worden sei, für Münzgewinnspielapparate jeweils 1.400 Euro Vergnügungssteuer zu bezahlen, und das, obwohl diese ab Jahresbeginn „angeblich“ verboten seien.

„Angeblich“ deshalb, weil Glücksspielunternehmer - darunter auch der heimische Platzhirsch Novomatic - die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifeln und angekündigt haben, ihre Geräte stehen zu lassen und die Stadt zu klagen, falls die Behörde Automaten beschlagnahmen sollte - mehr dazu in Automatenverbot: Novomatic droht mit Klagen.

„Solange Automat steht, ist Steuer zu entrichten“

Im Büro von Vizebürgermeisterin Renate Brauner (SPÖ) betonte man mit Verweis auf den Gesetzestext, dass die Steuerentrichtung nicht mit dem Auslaufen der Lizenzen zusammenhänge. Vielmehr erlischt die Steuerpflicht erst mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparats erfolgt oder die MA 6 (Rechnungs- und Abgabewesen) davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Maschinen vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten werden. „Sprich: Solange der Apparat steht, ist auch Vergnügungssteuer zu entrichten“, so ein Brauner-Sprecher.