Freisprüche im AKH-Korruptionsprozess

Mit drei Freisprüchen ist am Donnerstag im Straflandesgericht der Prozess um einen angeblich millionenschweren Vergabeskandal am Wiener Allgemeinen Krankenhaus (AKH) zu Ende gegangen. Die Freisprüche sind nicht rechtskräftig.

Dem ehemaligen Leiter der EDV-Abteilung und stellvertretenden Verwaltungsdirektor Manfred B. und dem langjährigen Leiter der Abteilung für Sonderprojekte, Werner H., hatte die Anklage Untreue und schweren Betrug angekreidet, Robert H., dem Einkaufsleiter der Wirtschaftsabteilung im AKH, zusätzlich noch schwere Erpressung.

Die Angeklagten - Manfred B. ist mittlerweile pensioniert, die anderen beiden wurden infolge der wider sie erhobenen Anschuldigungen vom Dienst suspendiert - hätten 2004 und 2009 bei der Vergabe von Personaldienstleistungen jeweils ihren Wunschkandidaten durchgebracht, obwohl dieser in preislicher Hinsicht jeweils deutlich über einem Mitbieter lag.

Angeklagte im Gerichtssaal

APA/Hochmuth

Die drei Beschuldigten bei der Verhandlung im März

Auftragsvergabe für Gericht „nachvollziehbar“

Das Gericht kam nach einmonatiger Verhandlung zum Schluss, dass den Angeklagten keine strafbare Handlung zuzurechnen war und schloss sich damit der Argumentation der Verteidiger-Riege um Michael Rami und Ernst Schillhammer an. Die Aufträge seien nach „nachvollziehbaren Kriterien“ nicht an den Billigst-, sondern offenbar an den Bestbieter vergeben worden, so der vorsitzende Richter Georg Olschak. Staatsanwalt Roman Raich meldete gegen die drei Freisprüche umgehend Nichtigkeitsbeschwerde an.

Teurere Firma bekam Zuschlag

2004, als es um das Leasing von Hilfskräften - Reinigungspersonal, Abteilungshelferinnen und Kanzlei-Bedienstete - ging, hatte die AGO Group den Zuschlag erhalten, obwohl ihr Offert sich um jährlich 2,46 Millionen Euro teurer zu Buche schlug als jenes der Wiener Janus-Gruppe. „Die 356.000 Euro, die Janus geboten hat, erscheinen selbst mir so billig, das Zweifel daran bestehen, dass das einzuhalten ist“, bemerkte Olschak. Sein Fazit: „Ein wissentlicher Befugnismissbrauch hat nicht stattgefunden.“

„Üblicher Umgang im Geschäftsleben“

Auch 2009 sei keine Täuschungshandlung erfolgt, setzte Olschak fort. Dass mit der Überlassung von Arbeitskräften und dem Erbringen von Managementleistungen wiederum AGO bedacht wurde, war für das Gericht gesetzeskonform. Dass der Drittangeklagte Robert H. den Geschäftsführer der Janus-Gruppe dazu bringen wollte, einen Einspruch gegen die Vergabe zurückzuziehen, wertete der Senat nicht als Nötigung, sondern als „üblichen Umgang im Geschäftsleben“. „Wenn ich jeden Geschäftsmann einsperren würde, der einen anderen dazu bringen will, etwas zurückzunehmen, brauche ich in Österreich fünf neue Gefängnisse“, bemerkte Olschak.

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