Ärztestreik: KAV sieht Dienstpflicht verletzt

Vor dem Warnstreik der Ärztekammer geht nun auch der Krankenanstaltenverbund auf die Barrikaden: Er warnt potenzielle Teilnehmer vor Dienstpflichtverletzungen. Feiertagsbetrieb in den Spitälern sei nicht zulässig.

Das betreffende interne Schreiben wurde vom Leiter des Vorstandsbereichs Personal im KAV verfasst, wie der „Kurier“ berichtet. Darin wird darauf hingewiesen, dass an den beiden Protesttagen - am 7. September findet eine „arbeitsrechtliche Schulung“, am 12. September ein Warnstreik inklusive Demo am Ring statt - ein ordentlichen Dienstbetrieb mit normaler Patientenversorgung sicherzustellen sei - mehr dazu in Ärztekammer für Kampfmaßnahmen.

„Eine Reduktion der Leistungen bzw. Ärztinnen-und Ärztepräsenz analog zu einem Feiertags- bzw. Wochenendbetrieb ist nicht zulässig“, heißt es weiter. Verschiebungen von Diagnostik und Therapie sowie die Nicht-Versorgung von Patienten würden als Dienstpflichtverletzungen gewertet, die Teilnahme am Protest könne „ausschließlich außerhalb der Dienstzeit“ erfolgen. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst werde ebenfalls als Dienstpflichtverletzung verstanden.

Demo der Ärzte

APA / Herbert Pfarrhofer

Schon 2015 sind die Ärzte wegen der Arbeitszeiten auf die Straße gegangen

„Schutz vor Dienstpflichtsverletzungen“

Der Personalchef weist zugleich darauf hin, „dass dieses Schreiben als Schutz vor Dienstpflichtverletzungen und als Fürsorgepflicht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstanden werden soll“. Man appelliere, den Versorgungsauftrag wahrzunehmen, „da aus Sicht des KAV kein Streikgrund vorliegt“ - mehr dazu in Wehsely: Ärztekammer-Streik ist „Wahlkampf“.

Ärztekammer-Chef Thomas Szekeres hat mit einem eigenen Schreiben an ihre Mitglieder reagiert, das der APA ebenfalls vorliegt. Darin wird betont, dass Ärzte „das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht zu streiken“ hätten. Das Wesen des Streiks sei es, sich Dienstanweisungen von Vorgesetzten zu widersetzen: „Hierbei kann es zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen, wie beispielsweise der Auflösung des Dienstverhältnisses kommen.“

Kammer ortet „Einschüchterungsversuch“

Ein Streik bedinge rechtlich, dass ein Notdienst aufrecht erhalten werde. Dazu gehöre auch die Verschiebung von Terminen bei Diagnostik und Therapie, sofern es sich nicht um medizinisch akut gefährdete Patienten handle. Die Kammer habe „absolut kein Verständnis für die Einschüchterungsversuche der Stadt Wien und des Wiener Krankenanstaltenverbunds“, liest man in dem Brief. Sollten dienstrechtliche Konsequenzen angedroht oder versucht werden, sollten sich Betroffene an die Standesvertretung wenden.

Im KAV argumentiert man, dass der Spitalsbetreiber für die Gewährleistung des Versorgungsauftrag gegenüber Patienten sorgen müsse. Dem könne man nicht nachkommen, sollten zum Dienst eingeteilte Ärzte innerhalb der Dienstzeit an Protestmaßnahmen teilnehmen, teilte der KAV schriftlich auf APA-Anfrage mit. Was etwaige Folgen von Dienstpflichtverletzungen betrifft, lägen die konkreten Maßnahmen - von Gespräch über Ermahnung und Belehrung bis hin zu Disziplinarverfahren, Geldbußen und Entlassung - im Ermessen des jeweiligen Vorgesetzten, hieß es.

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