Rekrut erschossen: 15 Jahre Haft

Im Prozess um einen erschossenen Rekruten ist am Donnerstagabend am Wiener Landesgericht ein Urteil gefällt worden. Der 22-jährige Kamerad des Getöteten erhielt wegen Mordes 15 Jahre Haft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Schuldspruch der Geschworenen fiel mit dem knappestmöglichen Abstimmungsverhältnis von 5:3 Stimmen zugunsten der Anklage aus. Bei Stimmengleichheit wäre der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung vom Tisch gewesen. Verteidiger Manfred Arbacher-Stöger meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Soldat erschossen Rekrut

APA/Hans Punz

Der Vorfall ereignete sich im Oktober vergangenen Jahres

Während der Angeklagte bei der Urteilsverkündung wie schon während des gesamten Verfahrens ruhig, fast teilnahmslos wirkte, reagierten seine Angehörigen teilweise entsetzt. Neben etlichen anderen Zuschauern waren auch die engsten Familienmitglieder des Getöteten anwesend. Die Eltern hatten sich mit einem Trauerschmerzengeld von jeweils 20.000 Euro als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen. Die drei Schwestern machten jeweils 9.000 Euro geltend. Hinsichtlich der Eltern hatte der Angeklagte jeweils 7.500 Euro anerkannt.

Angeklagter spricht von Unfall

Weshalb sich die Geschworenen mehrheitlich dem Staatsanwalt und seiner Mordanklage angeschlossen hatten, wurde - dem Gesetz entsprechend - nicht begründet. Bei der Strafbemessung fiel die bisherige Unbescholtenheit des Schützen mildernd ins Gewicht. Erschwerend war demgegenüber, dass der getötete 20-Jährige keine Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Er dürfte im Ruheraum des Wachcontainers geschlafen haben, als ihm die aus einem Sturmgewehr abgefeuerte Kugel in den Kopf drang.

Der Angeklagte schilderte den Vorfall in der Albrechtskaserne am 9. Oktober 2017 als tragischen Unfall. Der 22-Jährige hatte gemeinsam mit dem später Getöteten und einem dritten Grundwehrdiener in einem Wachrad Dienst versehen. Er habe seinen Kameraden, mit dem er sich „perfekt“ verstanden habe, wecken und mit diesem eine Zigarette rauchen wollen, so der Angeklagte.

Beim Betreten des Ruheraums sei er gestolpert, aus seinem Sturmgewehr StG 77 habe sich versehentlich ein Schuss gelöst. Das habe nur deshalb passieren können, weil ihm zuvor die Waffe aus der Hand gefallen sei, wobei automatisch eine Patrone aus dem Magazin in den Lauf gelangt sei - mehr dazu in Prozess: Soldat bei „Unfall“ getötet.

Ballistiker widerspricht Angeklagtem

Dieser Version trat jedoch der Schießsachverständige Manuel Fließ entgegen. Es gebe „keinen Hinweis, dass sich der Schuss ohne besonderes Zutun gelöst haben kann“, sagte der Gutachter am Donnerstag. Der Ballistiker hatte im Vorfeld mit der Tatwaffe und der vom Bundesheer verwendeten Munition zahlreiche Fallversuche durchgeführt.

Dabei zeigte sich, dass sich das StG 77 ab einer Fallhöhe von 1,25 Metern tatsächlich beim Aufprall auf dem Boden selbst nachladen kann. Allerdings zeigten sich in diesen Fällen nach dem anschließenden Betätigen des Abzugs bei sämtlichen Patronenhülsen charakteristische Längsriefen, die bei regulär geladener Munition nicht zu sehen war. Auch auf der am Tatort sichergestellten Patronenhülse fehlten diese Längsriefen, „woraus sich schlussfolgern lässt, dass die Patrone nicht durch Fallen der Waffe in den Lauf gelangt sein kann“, wie Fließ betonte.

Demnach müsste - aus welchen Gründen auch immer - der Angeklagte im Vorfeld selbst die Waffe geladen und dann mit dieser den Ruheraum betreten haben. Überdies war das StG 77 entsichert. Der Angeklagte hatte am ersten Verhandlungstag zugegeben, er habe beim Wacheschieben aus Langeweile öfters mit der Sicherung „gespielt“ und diese „hin und her geschoben, damit die Zeit vergeht“.

Motiv ungeklärt

Aus welcher Entfernung der tödliche Schuss abgegeben wurde, war für den Schießsachverständigen nicht mehr genau feststellbar. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Schütze in einem Bereich von bis zu 1,5 Metern vom Opfer entfernt befand. Die genaue Position des Schützen ließ sich ebenfalls nicht mehr rekonstruieren. Fest steht, dass es sich um einen „relativen Nahschuss“ in den Kopf gehandelt hatte, wie Gerichtsmediziner Daniele Risser ausführte. Der 20-Jährige hatte demnach nicht die geringste Überlebenschance.

Offen blieb bis zuletzt die Frage nach dem Motiv, die nicht eindeutig geklärt werden konnte. Der 20-Jährige soll den Älteren aufgrund dessen molliger Statur angeblich gehänselt haben, was jener aber vor Gericht in Abrede stellte. Philipp Winkler, der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen, brachte in seinem Schlusswort eine homoerotische Komponente ins Spiel, die eine Rolle gespielt haben könnte.

Der 20-Jährige soll den Angeklagten „Schatzi“ genannt haben - für zwei junge Männer mit türkischen Wurzeln und einer entsprechenden Sozialisation nicht unbedingt ein naheliegender Spitzname. Der Angeklagte hatte diese Bezeichnung bestätigt, die jedoch keine tiefere Bedeutung gehabt habe: „Wir haben uns einfach Kosenamen gegeben.“

Kamerad warnte vor sorglosem Umgang mit Gewehr

Der dritte Grundwehrdiener in dem Wachrad hatte im Vorfeld andere Kameraden vor dem Angeklagten und dessen sorglosem Umgang mit dem Sturmgewehr gewarnt. „Passts auf mit dem. Er spielt sich gern mit der Waffe“, empfahl der junge Mann seinen Kameraden. Wie er als Zeuge dem Schwurgericht verriet, habe der 22-Jährige zum Zeitvertreib gern repetiert.

Links: