MA 19 genehmigte bisher elf Abbrüche

29 Gründerzeithäuser hat die MA 19 nach dem Abrissstopp bisher überprüft. Bei elf davon kann der Abbruch weitergehen. Aber 18 müssen erhalten bleiben. Die Kammer für Ziviltechniker kritisiert indes das Vorgehen der Stadt Wien.

Seit einer knappen Woche gelten strengere Regeln für den Abriss von Gründerzeithäusern in Wien. Die Baupolizei ließ daraufhin bei rund 80 Baustellen die Abrissarbeiten stoppen. Die zuständige MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) prüfte bis Freitagnachmittag 29 der betroffenen Objekte und stufte 18 davon als erhaltenswürdig ein. Nur elf Gründerzeithäuser dürfen weiter abgebrochen werden. Dabei handelt es sich vor allem um Einfamilienhäuser in Floridsdorf und der Donaustadt.

Abrisshäuser

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Abbrucharbeiten an rund 80 Baustellen gestoppt

Beschluss zu Bauordnung vorgezogen

Grundlage des Vorgehens ist ein Teil der Bauordnung, den die Stadt in der Vorwoche beschlossen hat. Ursprünglich geplant war der Beschluss erst für den Herbst. Darauf vertrauend hatten quasi in letzter Minute Abrissarbeiten an zahlreichen Gründerzeithäusern begonnen. Doch die Stadt zog die Notbremse und unterband die Arbeiten.

Altbauten: Magistrat stoppt 18 Abbrüche

29 Gründerzeithäuser hat die MA 19 nach dem Abrissstopp bisher überprüft. Bei elf davon kann der Abbruch weitergehen.

Mit dem vorgezogenen Beschluss soll der Abbruch von Wohnhäusern, die vor 1945 errichtet wurden, unterbunden werden. Denn mit der Neuregelung braucht es zwingend eine Genehmigung der MA 19. Nur wenn die Behörde das betreffende Haus als nicht erhaltenswürdig einstuft, darf geschleift werden. Planungsstadträtin Maria Vassilakou sagte, die Stadt gehe konsequent gegen Immobilienspekulanten vor und schütze die Gründerzeithäuser.

Fehlende Übergangsfristen könnten Problem werden

Doch das Vorgehen der Stadt stößt auch auf Widerstand und wird etwa von der Kammer der Ziviltechniker für Wien, Niederösterreich und das Burgenland kritisiert. Für Verwunderung sorgt vor allem, dass die Verschärfung der Bauordnung ohne Übergangsfristen wirksam geworden ist. Dadurch seien vormals bewilligungsfreie, korrekt angezeigte Abbrüche gestoppt worden. Einen Regress des entstandenen wirtschaftlichen Schadens durch die Baustopps hält die Kammer für möglich.

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