Alles zum Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus beziehungsweise der so genannte Papa Monat und die damit verbundene Fragen sind diesmal das Thema in „Ganz auf Ihrer Seite“ mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien.

Der Familienzeitbonus gilt für Geburten ab 1.3.2017 und ist eine Geldleistung von täglich EUR 22,66, für erwerbstätige Väter, Adoptiv- oder Dauerpflegevätern sowie gleichgeschlechtlichen Partnern/-Innen, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes ausschließlich der Familie widmen wollen und ihre Erwerbstätigkeit für diese Zeit unterbrechen. Häufig wird die Familienzeit, welche mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren ist, umgangssprachlich als Papa Monat bezeichnet.

Wichtig ist: Grundsätzlich gibt es gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung für eine Familienzeit. Eine Familienzeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, am besten schriftlich, vereinbart werden. Eine entsprechende Mustervereinbarung finden Arbeitnehmerinnen dazu auf der Website der AK Wien.

Geburt Baby Schwangerschaft

ORF

Kein Rechtsanspruch, Voraussetzungen

Obwohl es keinen Rechtsanspruch auf diese Familienzeit gibt, empfehlen wir Arbeitnehmerinnen sich bei der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft oder einem vorhandenen Betriebsrat erkundigen, ob es im Kollektivvertrag, einer Rechtsgrundlagen im öffentlichen Dienst oder einer Betriebsvereinbarung eine Möglichkeit für eine gemeinsame Familienzeit gibt.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 03.01.2019

Der Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind muss gegeben sein. Der Lebensmittelpunkt vom antragstellendem Elternteil, dem Kind und dem anderen Elternteil muss in Österreich sein. Des Weiteren müssen ein gemeinsamer Haushalt sowie eine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung von Vater, Mutter und Kind vorliegen. Der beantragende Elternteil muss 182 Tage vor Bezugsbeginn eine aufrechte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich haben.

Der Familienzeitbonus ist mittels eigenen Antragsformulars innerhalb der ersten 91 Tage ab der Geburt bei dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger, sehr häufig ist das die Wiener Gebietskrankenkasse, zu beantragen. Bereits bei Antragstellung ist die Bezugsdauer das heißt 28, 29, 30 oder 31 Tage festzulegen. Eine Änderung ist danach nicht mehr möglich, weshalb man bei der Beantragung sehr gewissenhaft sein sollte.

Was beachten bei der Antragstellung

Beachten Sie, dass sich ihre Frau mit dem Kind nach der Geburt noch für einige Tage im Spital aufhalten werden. Irreführend ist nämlich, dass der Familienzeitbonus zwar schon ab der Geburt des Kindes beantragt werden kann, der Bezug jedoch zur Gänze abgelehnt wird, wenn sich Mutter und Kind nach der Geburt im Spital und nicht an der gemeinsamen Wohnadresse befinden. Der Spitalsaufenthalt von Mutter und Kind wird nämlich derzeit nicht als gemeinsame Familienzeit gewertet, auch wenn der Vater seine Familie täglich im Spital besucht.

Planen Sie den Bezugsbeginn des Familienzeitbonus und die Vereinbarung über den Beginn ihrer Familienzeit mit dem Arbeitgeber daher frühestens für die Zeit ab der Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus. Zu beachten ist weiter, dass die beantragte Dauer des Familienzeitbonus` und die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Familienzeit exakt gleich lange dauern müssen. Nach Ende des Familienzeitbonus müssen Arbeitnehmer ihre Arbeit wieder antreten. Der sofortige Einstieg in eine Väterkarenz ist somit nicht möglich.

Der Familienzeitbonus wird auf ein allfälliges später vom Vater beziehungsweise zweiten Elternteil bezogenes Kinderbetreuungs-geld angerechnet, wobei sich in diesem Fall der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes, nicht aber die Bezugsdauer verringert.

Link:

Arbeiterkammer