Wann darf ich frei haben?

Dienstverhinderungen - das ist das aktuelle Thema der „Radio Wien“-Rubrik „Ganz auf Ihrer Seite“. Jeden Donnerstag geben Arbeiterkammer-Experten Tipps. Hier finden Sie alle Informationen.

Sowohl erfreuliche als auch unerfreuliche Anlässe stellen Arbeitnehmer vor die Frage: Muss mir der Arbeitgeber dafür frei geben? Wie lange bekomme ich frei und wird in dieser Zeit mein Entgelt weiterbezahlt? Die dabei anzuwendenden Regelungen sind bei Arbeitern und Angestellten zum Teil unterschiedlich.

Das gilt für Angestellte

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden für verhältnismäßig kurze Zeit verhindert sind, ihre Arbeit zu leisten. Das kann zum Beispiel die eigene Hochzeit sein, aber auch Todesfälle in der Familie.

Eine ausdrückliche Obergrenze für die Dauer der Verhinderung ist nicht festgesetzt. Sie liegt jedoch - gemäß überwiegender Meinung - in der Regel bei einer Woche.

Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen im Kollektivvertrag, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, dann müssen diese günstiger sein.

Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit der Dienstverhinderung nachweisen können. Ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigten Fernbleibens.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 24.4.2014

Das gilt für Arbeiter

Auch Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Jedoch ist diese Bestimmung nicht zwingend, sie kann durch Kollektivvertrag abgeändert werden. In fast allen Arbeiter-Kollektivverträgen sind die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es in diesen Fällen daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.

Entlassungsgrund und Entgelt

Sollte ein Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben wegen der ungünstigen Schneeverhältnisse (oder einen sonstigen Dienstverhinderungs-Grund) zum Anlass für eine Entlassung nehmen, so ist diese jedenfalls dann unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht an den Arbeitsplatz zu kommen.

Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich geregelt: Für Angestellte ist im Angestelltengesetz zwingend geregelt, dass Anspruch auf Entgelt besteht, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig in die Arbeit zu kommen. Arbeiter haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.

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