Arbeiten an Feiertagen

An Christi Himmelfahrt haben viele Arbeitnehmer frei, aber eben nicht alle. Worauf Sie achten sollten, wenn Sie am Feiertag arbeiten müssen und was Sie dürfen, erfahren Sie von der AK Wien diese Woche in „Ganz auf Ihrer Seite“.

Grundsätzlich gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sogenannte Feiertagsruhe, das heißt sie müssen mindestens 24 Stunden frei haben und diese Ruhezeit muss am Feiertag zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr beginnen. Ausnahmebestimmungen gibt es aber zum Beispiel in Spitälern oder im Gastgewerbe.

Gesetzliche Feiertage

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Gesetzliche Feiertage

Sara Pöcheim von der AK Wien informiert Sie über die zwölf Feiertage pro Kalenderjahr: „ Gesetzlich verankert sind der 1. Jänner (Neujahr),der 6. Jänner (Dreikönigstag), der Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Maria Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Maria Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten) und der 26. Dezember (Stephanitag). An diesen Tagen gilt die Feiertagsregelung.

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag. Weiters haben Angehörige des israelitischen Glaubensbekenntnisses für den Versöhnungstag Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts.

Sendungshinweis:

„Radio Wien am Vormittag“, 05.05.2016

Sonntage und Irrtümer

Sowohl der Ostersonntag als auch der Pfingstsonntag zählen genauso wenig zu den gesetzlichen Feiertagen wie normale Sonntage generell. Auch der 24. und der 31. Dezember sind keine Feiertage, sondern Werktage an denen Arbeitspflicht besteht. In diesen beiden Fällen ist es aber oftmals so, dass viele Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen festlegen, dass diese Tage gänzlich oder zumindest zum Teil freizugeben sind. Weiters muss der Arbeitgeber in diesen Fällen das volle Entgelt zahlen.

Entgelt für Feiertagsarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für einen Feiertag, auch wenn sie nicht arbeiten, das Entgelt bekommen, dass sie erhalten hätten, wenn die Arbeit aufgrund des Feiertages nicht ausgefallen wäre. Bei variablen Entgelten ist das Feiertagsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu berechnen.

Muss ein Arbeitnehmer trotz eines Feiertages arbeiten, bekommt er zusätzlich zum oben angesprochenen Feiertagsentgelt, die am Feiertag geleisteten Stunden abgegolten. Normalerweise werden diese mit Geld oder Zeitausgleich verrechnet. In einzelnen Kollektivverträgen ist aber eine besondere Abgeltung der Arbeit an Feiertagen mit Zuschlägen vorgesehen.

Vorsicht bei flexibler Arbeitszeit

Es gibt gesetzlich keine Verpflichtung den Feiertag an einem anderen Tag einzuarbeiten. „Das widerspräche ja dem Sinn eines Feiertages“, meint Sara Pöcheim von der Arbeiterkammer. Bei Arbeitnehmern mit flexibler Arbeitszeit kommt es aber oft vor, dass der Arbeitgeber immer genau an den Feiertagen die freien Tage einteilt. Dies hat für die Betroffenen den Nachteil, nie in den Genuss einer Feiertages zu gelangen und zusätzlich spart sich der Arbeitgeber das Feiertagsentgelt.

Diese Vorgehensweise ist nicht zulässig und Betroffene sollten sich bei diesen Benachteiligungen an den Betriebsrat, die Fachgewerkschaften oder die Arbeiterkammer Wien wenden.

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