Pfleger trotz Freispruchs suspendiert

Die Freisprüche im Prozess um die Zivildieneraffäre im AKH sind rechtskräftig. Für Unmut beim Pflegepersonal des Spitals sorgt, dass zwei Pfleger trotz Freispruchs vom Dienst suspendiert bleiben. Ein früherer Pflegedirektor und eine Mitarbeiterin waren versetzt worden.

Die Freisprüche sind rechtskräftig, da die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption auf Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung verzichten wird. Ein Schöffensenat hatte zwei Oberpfleger freigesprochen, die Dienstpläne für drei nur am Papier vorhandene und physisch gar nicht anwesende Zivildiener geschrieben hatten. Am Ende der „Dienstzeit“ war den Zivildienern auch eine Kompetenzbilanz und ein Praxisnachweis ausgestellt worden.

Der Einschätzung des Gerichts nach waren die beiden Pfleger von oben „instrumentalisiert“ wurden. Auch eine im Personalmanagement tätige Mitarbeiterin der Pflegedirektion sowie der mit Anfang 2008 eingesetzte Pflegedirektor wurden freigesprochen.

KAV will schriftliches Urteil abwarten

Ungeachtet der Freisprüche bleiben die Pfleger bis auf weiteres suspendiert. Der Krankenanstaltenverbund (KAV) will das Vorliegen der schriftlichen Gerichtsentscheidung abwarten und erst dann festlegen, wie es mit den beiden Männern beruflich weitergeht. Der Fall könnte für sie noch disziplinäre Folgen haben.

Im Unterschied zu ihnen waren der Pflegedirektor und die Mitarbeiterin der Pflegedirektion nach der Anklageerhebung nicht außer Dienst gestellt, sondern ans Otto-Wagner-Spital bzw. ans Kaiser-Franz-Josef-Spital versetzt worden. Auch sie werden vorerst nicht ans AKH zurückkehren.

Dem Vernehmen nach schlagen diese Entscheidungen im AKH Wellen. Speziell die aufrecht gebliebene Suspendierung der Diplomkrankenpfleger soll beim Pflegepersonal erheblichen Unmut auslösen, berichteten mehrere Quellen unter Zusicherung, sie namentlich nicht zu nennen, am Montag der APA.

Keine Rechtsmittel gegen Personalchef

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Der in dieser Affäre wegen Amtsmissbrauchs zu 18 Monaten unbedingt verurteilte und erst nach dem Schuldspruch außer Dienst gestellte Personalchef muss zumindest nicht befürchten, im Rechtsmittelverfahren eine höhere Strafe auszufassen. Die Anklagebehörde erachtet ihn für ausreichend bestraft und verzichtet daher auf Rechtsmittel. Der Verteidiger des 43-Jährigen hatte nach dem Prozess Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

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