Prozess: Grasser gegen Republik

In einer Woche beginnt der Prozess von Ex-Finanzminister Karlheinz Grasser gegen die Republik. Im Verfahren geht es um eine Presseaussendung der Staatsanwaltschaft zu Hausdurchsuchungen bei Grasser.

Am strafrechtlichen Rechtsweg ist Grasser mit einer Klage bereits abgeblitzt, ab 11. Februar wird am Landesgericht für Zivilrechtssachen verhandelt. Laut Grassers Anwalt Michael Rami wird Grasser am ersten Tag nicht selbst zum Gericht kommen, ob er später geladen wird sei noch ungewiss. Zunächst gehe es nur um die grundsätzliche Feststellung einer Haftung der Republik.

Die Klage richtet sich gegen den Bund, der in solchen Fällen durch die Finanzprokuratur vertreten wird. Die Staatsanwaltschaft Wien habe durch ihre Aussendung anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Ex-Minister am 26. Mai 2011 Grassers Persönlichkeitsrechte verletzt und insbesondere seinen „wirtschaftlichen Ruf“ beschädigt, heißt es in der Klage Grassers. Konkret wird auf Feststellung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen der Amtshaftung für die Justizorgane geklagt, die Höhe des Anspruches ist noch offen.

Anwalt Manfred Ainedter vor Kamerateams im Eingangsbereich der Grasser-Firma Valuecreation GmbH bei Hausdurchsuchung im Mai 2011

APA/Georg Hochmuth

Die Aussendung hatte zu einem Ansturm der Journalisten geführt

Verfahren gegen Pressestelle eingestellt

Die Hausdurchsuchungen begannen um 9.00 Uhr, die Staatsanwaltschaft Wien verschickte bald nach Beginn eine Presseaussendung an Journalisten. Zahlreiche Medienvertreter fanden sich daraufhin an Grassers Adresse ein und berichteten über das Geschehen.

Der Schaden, den Grasser durch die Presseaussendung erlitten habe und in Zukunft noch erleiden werde, könne derzeit nicht beziffert werden, erläuterte Grassers Anwalt Rami zuletzt die Klage. Daher habe der Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte - der Bund - verpflichtet sei, jeden Schaden zu ersetzen, der durch die Aussendung der Staatsanwaltschaft Wien entstanden sei oder noch entstehen werde.

Grasser: Berufliche Tätigkeit beeinträchtigt

Im Vorfeld der Klage hatte Grasser versucht, sein Begehren gegenüber der Finanzprokuratur ohne Klage durchzusetzen. Die Vertretung des Bundes hatte jedoch abgelehnt. Die Finanzprokuratur argumentiert mit dem „Informationsinteresse der Öffentlichkeit“.

Ein hohes Polizeiaufgebot würde etwa eine Hausdurchsuchung kaum unbemerkt bleiben lassen, „in solchen Fällen gewährleistet eine amtliche Information am besten, dass die Medien objektiv und sachlich fundiert informiert werden und außerdem eine gleichmäßige Information aller interessierten Medien gewahrt ist“, hieß es dazu in der StPO.

Grassers Anwalt hingegen hielt in der Klage fest, dass sein Mandant infolge der intensiven Medienberichterstattung noch lange auf die Durchsuchung angesprochen worden sei. Die durch die Presseaussendung ausgelöste Berichterstattung habe Grasser „in seiner unternehmerischen bzw. beruflichen Tätigkeit und in seinem Erwerb massiv beeinträchtigt, weil aktuelle und potenzielle Geschäftspartner dadurch verunsichert wurden, mit dem Kläger geschäftliche Verbindungen aufrechtzuerhalten oder überhaupt erst aufzunehmen“.

Landesgericht: Subjektive Rechte verletzt

Laut Grasser-Anwalt Ainedter hatte das Landesgericht für Strafsachen im Rechtsstreit um die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft Wien zur Hausdurchsuchung festgestellt, dass der Ex-Finanzminister durch die Herausgabe der Pressemitteilung in seinen subjektiven Rechten als Beschuldigter in der gegen ihn anhängigen Strafsache verletzt worden ist. „Die Herausgabe der Pressemitteilung am 26. Mai 2011 um 9.34 Uhr durch die Staatsanwaltschaft Wien verletzte die subjektiven Rechte des Beschuldigten Mag. Karl-Heinz Grasser“, heißt es in dem Beschluss des Landesgerichts vom 18. April 2012.

Das Ermittlungsverfahren sei - im Gegensatz zum Hauptverfahren - nicht öffentlich. „Die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Wien, bei dem derzeit medienträchtigsten Verfahren etwaigen Spekulationen und Bevorzugungen von einzelnen Medien durch die Herausgabe der Pressemitteilung entgegenzuwirken, stehen daher mit dem Gesetz nicht im Einklang“, heißt es in dem Beschluss.

Der Beschluss sei rechtskräftig, sagte Grassers Anwalt Manfred Ainedter am Montag zur APA. Auf diesen Beschluss stütze sich die Zivilklage gegen die Republik Österreich.

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