Ärger über „verwucherte“ Einfahrten

Parkplatzsuchende ärgern sich über anscheinend ungenützte Einfahrten, die oft verwachsen oder verwildert, aber mit Parkverbotsschildern ausgestattet sind. Bei der Stadt und den jeweiligen Magistratischen Bezirksämtern kann man wenig dagegen tun.

Grundstücks- oder Garageneinfahrten, die offenbar seit Jahren nicht mehr genützt wurden, sind in der Stadt keine Seltenheit. Sie wirken, also ob sie nicht mehr gebraucht werden und niemand mehr die Einfahrten benützt. Zugewucherte Gärten oder Einfahrten, in denen bereits Gras aus dem Beton wächst, sind keine Hinweise auf ungenutzte Einfahrten, warnt Martin Hoffer vom ÖAMTC.

„Man kann sich an die Stadt wenden und sagen ’ich habe das Gefühl, dass diese Zufahrt nicht mehr regelmäßig benützt wird und rege an, dass man den Gehsteig verändert, dass es keine Abschrägungen mehr gibt“, so Hoffer. In der Praxis kann auch die Behörde kaum überprüfen, ob die Einfahrt noch genutzt wird oder nicht. Dazu müsste das Grundstück betreten werden, was der Behörde nicht erlaubt ist. Nur wenn die Einfahrt beispielsweise zugemauert wurde oder die Garage zu einer Wohnung umgebaut wurde ist der Fall klar und die Zufahrtsgenehmigung erlischt, heißt es von der Behörde.

Parken vor verwucherter Einfahrt auf eigenes Risiko

Das Parken vor einer verwucherten Einfahrt erfolgt auf eigenes Risiko, sagt Hoffer: „Das Abstellen von Fahrzeugen vor Haus- und Grundstückseinfahrten ist nicht zulässig. Wie die ausschauen, ist nicht vordergründig von Bedeutung. Der Eigentümer kann ja auch nur sehr selten vorbeikommen.“ Parkstrafen seien also rechtmäßig. Die Abschrägung an sich sei aber kein Halte- oder Parkverbot, sagt Hoffer. Sollte die Einfahrt etwa sichtbar zugemauert sein, hätte man in einem Verfahren nach einer Parkstrafe sicher Chancen.

Außerdem sei es erlaubt, vor seiner eigenen Einfahrt stehenzubleiben. „Wenn man alleine berechtigt ist, diese Hauseinfahrt zu nützen, darf man sein Fahrzeug davor abstellen. In allen anderen Fällen darf man sich dann vor eine Einfahrt hinstellen, wenn der Lenker im Fahrzeug bleibt oder in unmittelbarer Nähe ist, sodass man dann auch kurzfristig wegfahren kann“, so der ÖAMTC-Jurist.

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